[h=2]Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs[/h]Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff
Staat in wissenschaftlicher, aber auch
ideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:
- Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet,[SUP][1][/SUP] ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst,[SUP][2][/SUP] um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
- Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.[SUP][3][/SUP] Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert:
- aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen sicherzustellen;
- aus marxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im bürgerlichen Staat) als Überbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum Sozialismus ebnen soll);
- aus anarchistischer Sicht zentralisierte Gewaltausübung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Händen zur Ausbeutung der Massen (Steuern, Lohnarbeitszwang) und Unterdrückung jedes Einzelnen (Fremdbestimmung anstelle von freier Selbstbestimmung im Konsens).
- Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsbürgerschaft und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder Herrschaft) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politologischen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
- Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).[SUP][4][/SUP]
Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gültige
Definition nicht herausbilden können.[SUP]
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[h=2]Begriff und Funktion der Staatsgewalt[/h]Die Staatsgewalt, das
Staatsgebiet und das
Staatsvolk sind die
drei Elemente, welche nach
Georg Jellinek den Staatsbegriff des
Völkerrechts konstituieren. Nach der Lehre
Jean Bodins ist es wesentliches Merkmal eines Staates, eine von innerstaatlichen und äußeren Mächten unabhängige (
souveräne) Gewalt auszuüben (
Six livres de la république, Buch I 1, 8).[SUP]
[1][/SUP] Die Staatsgewalt ist also nicht von anderen Instanzen abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst durch ihre Existenz macht sie ein bestimmtes Gebiet zum Staatsgebiet und die dort ansässige Bevölkerung zum Staatsvolk.[SUP]
[2][/SUP]
Nach
Thomas Hobbes findet die Staatsgewalt eine wesentliche Legitimation darin, in einer politischen Gemeinschaft ein bellum omnium contra omnes (einen Krieg aller gegen alle) zu verhüten[SUP]
[3][/SUP] und
Rechtssicherheit und ein friedliches und geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten. Insbesondere „als
Rechtsstaat kann ein Gemeinwesen nur funktionieren, wenn in ihm die Staatsgewalt zur Durchsetzung des Rechts bereitsteht und eingesetzt wird.“ Hierzu muss sie „das Monopol legitimer physischer Gewalt gegen Gewalttätigkeiten energisch und wirksam behaupten. Wenn die Ausgestaltung oder die Ausübung der staatlichen Kompetenzen dieser Aufgabe nicht genügt, wird eines der fundamentalen Bedürfnisse der Rechtsgemeinschaft enttäuscht. Dann verliert die Staatsgewalt ihre Glaubwürdigkeit und mit der Verläßlichkeit der staatlichen Ordnung wird auch deren Fortbestand aufs Spiel gesetzt, wie bereits Hobbes gesehen hat (Leviathan […])“.[SUP]
[1]
Ich finde, dass sollten sich alle hier nochmal vor Augen halten. Wir befinden uns nach dem 2 Weltkrieg in Europa nicht mehr in der Barbarei. Und es ist Anmaßend von allen von uns, wenn wir von Selbstjustiz schwadronieren aber selbst nicht betroffen sind. Desweiteren wird und kann Selbstjustiz niemals erwünscht, geplant oder als irgendeine Maßnahme festgeschrieben werden. Selbstjustiz passiert, sie ist willkürlich, sie ist nicht organisiert, sie ist mit Traumata, hoher Emotionalität, Leid, Verlust, Hass und Rache verbunden.
Die Menschen, die Selbstjustiz ausüben, sie gehen ebenfalls durch eine Art "Hölle".
Es gibt innerhalb der Gesellschaft Fälle, wie bei der Mutter, die den Mörder ihrer Tochter im Gerichtssaal tötet und Rache nimmt, eine sogenannte "unausgesprochene" gesellschaftliche Aktzeptanz der Tat bzw. der Vergeltung. Da wir Menschen sind und keine "Götter", sind wir schwach und fehlbar und bei dieser Geschichte, stehe ich persönlich auch auf der Seite der Mutter. Und ich denke, dass ist es auch, um was es sich hier bei den Meisten dreht.
Da wir hier in unserer Gesellschaft, in unseren Ländern, bzw. in D, Ö und CH, die meisten BF User leben wohl dort, einen Rechtsstaat und eine Gewaltenteilung haben und wir hier gewisse Werte vertreten und verteidigen, herrscht hier eben keine Barbarei und Selbstjustiz, auch wenn das einige gerne so haben wollen.
Denn schnell kann es geschehen, dass man sich die "Schwachen" der Gesellschaft zum Sündenbock erklärt und was passieren kann, wenn der Staat an sich zu einer Art Mordwerkzeug und Selbstjustizaparat umfunktioniert wird, dass hat man anhand der NS-Terrorherrschaft in Europa gesehen. Nur mal so, zum Nachdenken.
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