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Katalonien will unabhängig werden

Wie groß ist eigentlich die Bedrohung eines Bürgerkrieges dort?
 
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[h=1]Warum Katalonien nicht Kosovo ist
[/h]Katalonien will sich von Spanien abspalten. Doch haben die Katalanen völkerrechtlich betrachtet überhaupt ein Recht auf eine Abspaltung? Für die Schweiz ist diese Frage von entscheidender Bedeutung.

Im vergangenen November verabschiedete das neugewählte Regionalparlament in Barcelona eine Resolution mit dem Ziel eines unabhängigen Katalonien. Madrid reagierte umgehend mit einer Verfassungsklage, welche das Verfassungsgericht denn auch prompt guthiess. Jedoch tangiert die katalanische Forderung nach Selbstbestimmung nicht nur Spanien, sondern auch die Aussenpolitik der Schweiz, welche vor einer allfälligen Anerkennung zwischen dem Interesse der sich abzuspaltenden Gruppierung und des von der Abspaltung (Sezession) betroffenen Staates abwägen muss. Ein Entschluss zuungunsten des spanischen Staates wäre indes nicht nur unangebracht, sondern auch ungewöhnlich, da entgegen der bisherigen schweizerischen Praxis.
Im Prinzip hat ein jedes Volk das Recht auf Selbstbestimmung. Nur, wer oder was ist ein «Volk» und somit Träger dieses Rechts? Zunächst und unbestrittenermassen sind dies Staatsvölker wie auch – in den 1960er Jahren aktuell – Völker unter Kolonialherrschaft. Kontrovers dagegen sind Selbstbestimmungsforderungen von Völkern «im ethnischen Sinne». Charakterisiert durch objektiv feststellbare und von anderen Gruppen differenzierbare Merkmale (Kultur, Sprache, Geschichte) sowie das subjektive Gruppenzugehörigkeitsgefühl der Mitglieder, ist ein solches Volk doch zwingend von einer Minderheit zu unterscheiden. Denn anders als einem «Volk» gewährt das Völkerrecht einer «Minderheit» keine absolute Selbstbestimmung, sondern lediglich Minderheitenrechte, etwa, die eigene Sprache zu sprechen. Dies wird zuweilen als «internes Selbstbestimmungsrecht» bezeichnet. Einer Minderheit ist es aber untersagt, durch Abspaltung einen eigenen Staat zu gründen und dadurch das sogenannte «äussere Selbstbestimmungsrecht» zu realisieren.
Heute ist beinahe die ganze Erdoberfläche unter Staaten aufgeteilt. Folglich ist eine Staatenneugründung nur auf Kosten eines anderen, bereits bestehenden Staates möglich. Doch wehren diese sich gegen allfällige Territoriumsverluste und verweisen auf ihr immanentes Recht auf territoriale Unversehrtheit. Ein betroffener Staat könnte denn auch die externe Anerkennung einer Sezession als verbotene Einmischung in seine inneren Angelegenheiten sehen und entsprechend Sanktionen gegen den anerkennenden Drittstaat ergreifen. Folglich ist das vorgängige Einverständnis des direktbetroffenen Staates zur angestrebten Abspaltung für deren Anerkennung durch Drittstaaten entscheidend. Dies war etwa bei der intendierten schottischen Unabhängigkeit vom Vereinigten Königreich so.
Akzeptiert ein Mutterstaat die Abspaltung eines Landesteils jedoch nicht, werden auch die anderen Staaten diese Abspaltung kaum anerkennen. So geschehen bei der Abspaltung der Krim von der Ukraine. Allerdings gibt es auch hierbei eine Ausnahme, wobei die obenerwähnten Prinzipien des inneren und des äusseren Selbstbestimmungsrechts in einer Art Stufenverhältnis verstanden werden müssen. Wird einer Minderheit auf krasse Weise und unter Missachtung grundlegender Menschenrechte das innere Selbstbestimmungsrecht verweigert, kann ihr von den anderen Staaten ein Anspruch auf «äusseres Selbstbestimmungsrecht» als «means of last resort» zuerkannt werden.

Dies traf beispielsweise bei der kosovarischen Unabhängigkeit zu. Zwar billigte auch die serbische Regierung die Abspaltung von Kosovo nicht. Doch die systematische Unterdrückung der kosovarischen Bevölkerung durch Serbien in den 1990er Jahren veranlasste die Schweiz, zusammen mit anderen Staaten, die in letzter Konsequenz erfolgte Lossagung Kosovos von Serbien als rechtmässig anzuerkennen. In Katalonien sieht sich die Schweiz ebenfalls mit dem Gegensatz zwischen Forderungen nach Selbstbestimmung und dem Recht des Mutterstaates auf territoriale Integrität konfrontiert. Da die Katalanen jedoch allgemein nicht als eigenes Volk, sondern als Minderheit gelten, steht ihnen «nur» ein Recht auf inneres Selbstbestimmungsrecht zu. Einem äusseren Selbstbestimmungsrecht und somit der Abspaltung steht das Recht Spaniens auf territoriale Integrität gegenüber, welches bei anderen Staaten nach wie vor Vorrang geniesst.

Solange der spanische Staat den Katalanen weiterhin erlaubt und ermöglicht, ihre Sprache und Kultur selbstbestimmt zu leben, gibt es für die Schweiz also keinen Grund, die Interessen der Katalanen über diejenigen von Spanien zu stellen und Katalonien als eigenständigen Staat anzuerkennen. Nur die Zustimmung des spanischen Staates zu einer Abspaltung Kataloniens oder aber gravierendste Menschenrechtsverletzungen gegen die katalanische Bevölkerung würden die Schweiz legitimieren, einen eigenständigen katalanischen Staat anzuerkennen.
https://www.nzz.ch/meinung/warum-katalonien-nicht-kosovo-ist-1.18678098
 
Albaner in ihrem Parastaat auf serbischem Territorium


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Wieso hat man die Republiken dann nicht friedlich sich abspalten lassen als sie ihre Unabhängigkeit ausgerufen haben? Nein es musste durch serbien viel Blut vergossen werden. Wie im Text aber steht stellt Kosovo eine Ausnahme dar, da sich die Situation so dramatisch entwickelte, dass nichts anderes als eine Abspaltung in Frage kam. Wen interessiert die Verfassung eines eh nicht mehr existen Staates.Milosevic hat damit angefangen verfassungswidrig die Autonomie dem Kosovo zu entziehen und von den ganzen Verbrechen die geschahen braucht man erst garnicht zu reden. Also mit dem Verfassungsbruch hat Serbien angefangen.
 
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