MIC SOKOLI
Gesperrt
bei den albanern, deren ehefrauen kinderlos sind, meistens aus ländlichen gegenden, gibt es sicherlich evtl. zwei ehefrauen..
das habe ich gehört..
nach dem albanischen recht, nicht staatsrecht, evtl. kanun,
werden nur die söhne das erbe antreten können.
daher wird versucht, dass man ein kind bekommt...
vergleich aus der bayrischen verfassung 18jh
Verfassung des Königreichs Bayern (1808)
das habe ich gehört..
nach dem albanischen recht, nicht staatsrecht, evtl. kanun,
werden nur die söhne das erbe antreten können.
daher wird versucht, dass man ein kind bekommt...
vergleich aus der bayrischen verfassung 18jh
Verfassung des Königreichs Bayern (1808) [SIZE=+1]Zweiter Titel.[/SIZE]
[SIZE=+1]Von dem königlichen Hause.[/SIZE]
§. 1. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des regierenden Hauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge.
§. 2. Die Prinzessinnen sind auf immer von der Regierung ausgeschlossen, und bleiben es von der Erbfolge so lange, als noch ein männlicher Sprosse des regierenden Hauses vorhanden ist.
§. 3. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes fällt die Erbschaft auf die Töchter und ihre männliche Nachkommenschaft
Verfassung des Königreichs Bayern (1808)