[h1] Die Lage der politischen Gefangenen in Griechenland [/h1]
[h3] Redebeitrag zum Kongreß gegen Isolation am 17.12.04 in Berlin [/h3]
Wir zählen zur Zeit in Griechenland 19 politische Gefangene, von denen 14 der Organisation des "17. November" (am 17. Nov 1973 fand der Aufstand am Polytechnikum in Athen gegen die Juntaherrschaft statt, bei dem eine unbekannte Zahl von Aufständischen, nämlich zwischen 30 und 80 getötet wurden; daher die Namensgebung - im folgenden: 17. N) zugerechnet werden, vier der "ELA" (Revolutionärer Volkskampf) und einer eher dem anarchistischen Spektrum. Zwei Gefangene aus der Organisation des 17. N rechnen sich selbst nicht mehr zu den politischen Gefangenen und haben sich entschlossen, mit dem Staat zusammen zu arbeiten. Sie haben Aussagen gemacht, in denen sie andere Angeklagte belastet haben.
Die Gefangenen des 17. N sind seit ihrer Festnahme im Sommer 2002 besonderen Haftbedingungen unterworfen. Sie waren am Anfang in totaler Isolation, die nach ca. ½ Jahr und einem ersten Hungerstreik aufgehoben wurde. Sie haben jetzt wenigstens untereinander Kontakt.
Auch die Gefangenen des ELA waren zu Beginn isoliert, hatten dann aber bereits nach relativ kurzer Zeit Kontakt untereinander und auch mit den Gefangenen des 17. N.
Besonders schlecht waren und sind die Bedingungen für Frauen. Denn es gibt auch in Griechenland keine gemeinsame Haft für Frauen und Männer. Und da sowohl vom 17. N als auch dem ELA jeweils nur eine Frau inhaftiert waren bzw. sind - die von der Anklage dem 17. N zugerechnete Gefangene wurde erstinstanzlich freigesprochen und entsprechend auch freigelassen -, waren bzw. sind diese vollständig isoliert.
Festzuhalten ist, daß die Gefangenen keinen Kontakt zu sozialen Gefangenen, also Strafgefangenen, haben, obwohl das Strafvollzugsgesetz keine besonderen Haftbedingungen vorsieht. (Ein neues StrafvollzG ist in Arbeit. Es wird wohl die besonderen Haftbedingungen nachträglich legitimieren.)
Die Gefangenen des 17. N haben vor kurzem ihren zweiten Hungerstreik beendet und dabei einen Erfolg errungen, der nicht gering zu schätzen ist. Dieser Erfolg ist auf zwei Ebenen erzielt worden: Erstens ist ein Gitter, das über ihrem Hof angebracht war und diesen zu einem Käfig gemacht hatte, entfernt und eine der Mauern, die den Hof der Gefangenen begrenzte, erheblich niedriger gemacht worden, so daß die Gefangenen jetzt wenigstens wieder Himmel über sich sehen können.
Zu erwähnen ist, daß sich dem Hungerstreik Hunderte von sozialen Gefangenen in ganz Griechenland angeschlossen haben, um für eine Verbesserung der Haftbedingungen der politischen Gefangen - das fand sich ausdrücklich in ihren Erklärungen - und natürlich in der Folge auch ihrer eigenen zu kämpfen.
Zweitens ist der Erfolg des Hungerstreiks vor allem auf politischem Gebiet zu sehen. Das Klima, das sich in Griechenland aufgrund einer massiven Kampagne der Herrschenden unmittelbar nach den Festnahmen im Sommer 2002 verschlechtert hatte und als nicht gerade positiv für die Gefangenen bezeichnet werden konnte, wandelte sich spürbar. Teile der Presse griffen die Forderungen nach Abschaffung der Isolation und allgemein für eine Verbesserung der Haftbedingungen auf und erklärten diese Forderungen für legitim. Die Auffassung verbreiterte sich, daß sich der Staat an den Gefangenen dafür räche, daß sie Mitglieder der herrschenden Klassen liquidiert hatten und es ihm über 25 Jahre lang nicht gelungen war, des 17. N bzw. auch nur eines seiner Mitglieder habhaft zu werden.
Als Dimitris Koufodinas, der als ein wesentlich Verantwortlicher des 17. N angesehen wird, nach gut einem Monat Hungerstreik wegen gesundheitlicher Probleme ins Krankenhaus gebracht wurde, erfuhr er dort viel Sympathie, die nicht nur vom Pflegepersonal und den Ärzten ausging, sondern sogar von einigen der bewachenden Polizisten.
Es ist zu hoffen, daß der Erfolg des Hungerstreik seine Auswirkungen auch auf den ab Dezember 2005 stattfindenden Berufungsprozeß haben wird.
Die Organisation des 17. N genoß in der Bevölkerung einiges Ansehen. Dieses Ansehen hing damit zusammen, daß sie in den Jahren nach der Befreiung von der Junta 1974 verschiedene Menschen tötete, die der Staat seinerseits nicht bestrafen wollte oder konnte. Darunter waren z. B. der Chef der CIA an der Athener US-Botschaft - die CIA steuerte an maßgeblicher Stelle den Putsch von 1967 und sodann die Junta selbst - und hohe Folterknechte der Junta, die straffrei ausgegangen waren. In den ca. 27 Jahren ihrer Tätigkeit gelang es ihr, 19 Personen zu liquidieren, ohne daß - s. o. - die Sicherheitsbehörden auch nur ein einziges Mitglied fassen konnten, und das trotz der Hilfe von CIA und anderen verbündeten Geheimdiensten, v. a. auch dem britischen Secret Service.
Dieses Ansehen schwand seit den 80er Jahren zwar, aber es verschwand nie ganz. Das beruhte auch darauf, daß die Erklärungen der Organisation nach Liquidierungen immer veröffentlicht wurden. Die Regierung versuchte zwar, Anfang der 90er Jahre ein Gesetz zu erlassen, das dies verbieten sollte. Sie scheiterte jedoch am entschlossenen Widerstand der großen Zeitungsverlage. (Einer der Großverleger verbrachte damals sogar ein paar Tage in Haft, weil er eine Erklärung des 17. N trotz des Verbots veröffentlichte.)
Diese Erklärungen wurden - nach meiner Auffassung - vor allem in den 90er Jahren politisch immer problematischer insofern, als sie stark laizistisch geprägt waren und vor allem die Opferrolle Griechenland gegenüber dem US-Imperialismus betonten. Zwar wurde die Zusammenarbeit Griechenlands mit den imperialistischen Mächten der USA, Großbritanniens, Deutschlands usw. erwähnt. Die eigenen - imperialistischen - Interessen der griechischen herrschenden Klasse wurden fanden jedoch nur marginale Berücksichtigung, da der 17. N Griechenland nicht als imperialistischen Staat ansah. Da dies aber auch der Linie der Kommunistischen Partei und der großen Mehrheit der Linken Griechenlands entspricht, tat es dem Ansehen des 17. N kaum Abbruch.
Außerdem muß man erwähnen, daß der US-Imperialismus in Griechenland tatsächlich viel offener auch in die Innenpolitik interveniert, als das in Deutschland der Fall ist. So spricht z. B. der US-Botschafter vor wichtigen innenpolitischen Entscheidungen oder Prozessen usw. mit den zuständigen Ministern (Justiz, Inneres) und übt direkt Druck aus, worüber auch in der Presse immer berichtet wird. (Ich kann mich erinnern, daß in Deutschland in den 70er und 80er Jahren die Einflußnahme der USA auf die deutsche Innen- und Rechtspolitik oft nur durch die Erklärungen der RAF bekannt wurde, während die Presse sie weitgehend verschwieg.)
Die letzte Liquidierung war die des brit. Mil.-Attaches Saunders im Juni 2000. Der 17. N veröffentlichte dazu eine Erklärung, die einschließlich des post scriptum 22 Buchseiten umfaßt. Sie befaßt sich ausführlich mit der imperialistischen Politik des Westens während des Jugoslawien-Kriegs und den Angriffen der USA und Großbritanniens gegen den Irak.
Ergänzen will ich hier, daß die Ablehnung der US-Politik in Griechenland einen ganz anderen Stellenwert hat als z. B. in Deutschland. Über 90 % der Bevölkerung lehnten den Jugoslawien-Krieg ab, um die 90 % den 2. Golfkrieg. (Und noch ein Beispiel: In ersten Befragungen äußerten 75 % der Bevölkerung Verständnis, wenn nicht sogar Sympathie für die Angriffe von Al Qaida auf World Trade Center und Pentagon.) Diese Ablehnung hat ihre Wurzeln in der der US-Politik seit den 50er Jahren und dann v. a. während der Juntazeit; s. o. Und zuletzt hängt diese Ablehnung wesentlich mit der Rolle der USA und besonders der CIA während der Besetzung Nordzyperns durch die Türkei zusammen (wobei die traurigen Machenschaften der griech. Junta auch wieder mit der Steuerung durch die USA zusammenhängen und daher zurecht auch insoweit die Schuld den USA gegeben wird).
Auf dieser Grundlage trafen die Liquidierungen durch den 17. N auch in den letzten Jahren vor der Zerschlagung der Organisation zwar nicht auf Zustimmung, aber doch auf Verständnis in großen Teilen der Bevölkerung. Es gibt z. B. auch heute noch den stehenden Ausdruck in Griechenland, wenn jemensch etwas im öffentlichen Leben nicht paßt: "Das ist wieder etwas, wofür man den 17. N braucht." Ich denke, daß sich die Lage in Griechenland insofern wesentlich von der in anderen Staaten wie Frankreich oder Deutschland unterscheidet.
Nun will ich mit meinen Ausführungen nicht sagen, daß der 17. N noch heute politische Sympathien genießt oder seine Taten von irgend jemandem gerechtfertigt würden. Ich will da nicht falsch verstanden werden. Vor allem während der Medien-Kampagne nach den Festnahmen im Sommer 2002 verschwanden evtl. noch vorhandene Sympathien praktisch gänzlich. Es gilt jedoch festzuhalten, daß sich die Stimmung in der letzten Zeit und insbesondere in der Folge des Hungerstreiks insofern wieder etwas gewandelt hat, als die Verletzungen der Rechte der Gefangenen zu deutlich wurden und sich dadurch der Staat auch in den Augen der Öffentlichkeit ins Unrecht gesetzt hat.
Ich bin gebeten worden, hier auch zu den Prozessen gegen den 17. N und den ELA zu sprechen. Ich tue das, obwohl vielleicht einige der ZuhörerInnen, die mit der Rechtslage und Rechtsprechung in Deutschland vertraut sind, das etwas langweilig finden werden, weil ihnen vieles einigermaßen vertraut vorkommt. In Griechenland dagegen ist dies alles noch recht neu und frisch, weshalb die Empörung groß ist und nicht nur politische Organisationen, sondern auch viele Intellektuelle dagegen Stellung nehmen.
Zunächst einmal ist zu bemerken, daß die Gerichte die Gefangenen bzw. Angeklagten nicht als politische Gefangene ansehen und den politischen Charakter der Taten des 17. N und des ELA nicht anerkennen. Das ist nicht ganz selbstverständlich, weil dem zumindest in der Öffentlichkeit eine breite kontroverse Diskussion vorangegangen ist. Auch mußten die erstinstanzlichen Gerichte in ihren Urteilen schließlich die politischen Motive der Angeklagten einräumen.
Für die Verfahren war das insofern wesentlich, als die griechische Verfassung ausdrücklich vorsieht, daß politische Delikte vor den Schwurgerichten verhandelt werden. (Diese sind mit drei Richtern und vier Geschworenen besetzt.) Dagegen fanden die Verfahren gegen den 17. N und den ELA entsprechend den "Terroristengesetzen" (in Griechenland sind diese Gesetze weitgehend als 'Terrorgesetze' bekannt, weil damit der Staat die politischen Bewegungen und damit auch die Bevölkerung terrorisiert) aus dem Jahre 2001 vor Gerichten statt, die ausschließlich mit RichterInnen besetzt waren.
Man mag in Deutschland sagen, daß es keinen großen Unterschied macht, ob nun Schöffen bzw. Geschworene am Verfahren teilnehmen oder nicht. In Griechenland kommt aber die demokratische Tradition viel stärker zum Tragen. Schöffen haben ein ganz anderes Verständnis von ihrem Amt und sehen sich als Gegengewicht zu den Richtern.
In den zwei großen politischen Verfahren, die in den 90er Jahren in Griechenland stattfanden und sich gegen jeweils ein Mitglied von Organisationen richtete, die man vielleicht am ehesten mit Revolutionären Zellen vergleichen könnte, haben wir diese Rolle der Geschworenen sehr deutlich gesehen. Beide Angeklagte waren erstinstanzlich zu langjährigen Haftstrafen - in dem einen Fall zu 17 Jahren - verurteilt worden. (Immerhin hatte es bei Schießereien auch auf Seiten der Polizei Tote gegeben.) Beide wurden jedoch in der Berufungsinstanz freigesprochen, und zwar jeweils mit den vier Geschworenenstimmen gegen die drei Richterstimmen, im letzten Verfahren sogar zweimal, nachdem das höchste Revisionsgericht das erste freisprechende Urteil aufgehoben und die Sache ans Schwurgericht zurück verwiesen hatte. Die Richter hatten an ihrer Überzeugung von der Schuld der Angeklagten während der gesamten Dauer der Verfahrens keinerlei Zweifel gelassen hatten. Je deutlicher das wurde, desto kritischer wurden die Geschworenen. In den Verfahren gegen den 17. N und den ELA waren die Richter nun "frei", und entsprechend haben sie sich im Verfahren auch verhalten. Ihre Befangenheit war zu keinem Zeitpunkt zu übersehen.
Die erste Festnahme eines Mitglieds des 17. N erfolgte im Sommer 2002, nachdem eine Bombe in seinen Händen explodiert war. Der schwer Verletzte wurde ins Krankenhaus gebracht und dort bereits nach wenigen Tagen vom Staatsanwalt vernommen. Seine Augen, die bei der Explosion erheblich geschädigt worden waren, waren noch verbunden; er war also seit einigen Tagen ohne jeden Blickkontakt zu anderen Menschen bzw. allgemein der Außenwelt. Ihm waren Medikamente verabreicht worden, bei denen bis heute nie richtig klar geworden ist, ob es nur Beruhigungsmittel oder Psychopharmaka waren. In jedem Fall waren diese Vernehmungen natürlich vollständig rechtswidrig und hätten zu keinem Zeitpunkt, solange der Verletzte sich in solch kritischem Zustand befand, durchgeführt werden dürfen. Aufgrund der Aussagen des Verletzten fanden in der Folge die Festnahmen der übrigen Mitglieder des 17. N statt.
Wie ich oben schon erwähnt habe, wurden ab 2001 diverse Terrorgesetze erlassen, die die Rechte von politischen Gefangenen beschnitten und auch sonst zu einer Verschärfung des Verfahrens, v. a. des Strafverfahrens selbst, beitrugen. So muß m. E. zumindest stark bezweifelt werden, ob hier von einem "gerechtes Verfahren" im Sinne des "fair trial" der Europäischen Menschenrechtskonvention gesprochen werden kann, da eine wirksame Verteidigung völlig unmöglich war. So fand beispielsweise kein einziges unüberwachtes Verteidigergespräch statt, weil bei allen Gesprächen, auch Verteidigergesprächen, der Staatsschutz direkt daneben sitzt und jedes Wort notiert.
Aber auch die Gerichte selbst waren sich nicht zu schade, neue Konstrukte zu ersinnen, um die Angeklagten einer Verurteilung zuzuführen. So wurde z. B. im Verfahren gegen den 17. N Alekos Giotopoulos, der von Anfang an und bis heute jede Mitgliedschaft im 17. N und jede Beteiligung an irgendeiner seiner Taten bestreitet, zu 21 x Lebenslänglich + 25 Jahren Zuchthaus verurteilt, obwohl ihm an keiner einzigen Tat aktive oder auch nur passive Beteiligung nachzuweisen war. Stattdessen wurde er wegen Anstiftung verurteilt. Das ist natürlich hanebüchener Unsinn, wenn man sich die Strukturen von revolutionären Organisationen im bewaffneten Kampf ansieht. Als ob es sich dabei um Gruppen handele, die einen Großen Vorsitzenden haben, der die anderen wie Marionetten am Faden tanzen läßt. Und bekanntlich kann jemensch, der zu einer Tat sowieso entschlossen ist, nicht mehr angestiftet werden.
Auch in dem Verfahren gegen den ELA hat das Gericht von Anfang an deutlich gezeigt, daß es zu einer Verurteilung in jedem Falle entschlossen war. Es hat dafür jedoch einen anderen Weg gewählt, zumal es dort auch darum ging, die Angeklagten trotz bereits eingetretener Verjährung zu verurteilen. (Der ELA hatte sich offiziell bereits 1995 aufgelöst und schon einige Zeit davor seine Aktivitäten eingestellt.) Es wurde hier erstmals in der griechischen Rechtsgeschichte das Konstrukt der "gemeinschaftlichen Verantwortung" angewandt. Nun ging es überhaupt nicht mehr darum, auch nur einem der vier Angeklagten irgendeine konkrete Verantwortung für eine konkrete Tat nachzuweisen. Es reichte aus, ihn als Mitglied der Organisation zu bezeichnen. Als solches wurden die Angeklagten dann für alle Taten, die der Organisation bis zu ihrer Auflösung - seitdem war noch keine Verjährung eingetreten - zugerechnet wurden, zur Verantwortung gezogen und zu je 25 Jahren Zuchthaus verurteilt. (Übrigens waren einziges Belastungsmaterial die Zeugenaussagen der geschiedenen Ehefrau eines der Angeklagten, die diesen zutiefst haßt, und die Stasi-Archive.)
Man mag sagen, daß das in Deutschland schon immer so gehandhabt wird. Denn im deutschen Recht gibt es die Rechtsfigur der Mittäterschaft. D. h. es ist ohne Bedeutung, wie die Tatbestandsverwirklichung unter Mittätern verteilt ist. So weit ich mich erinnere, reichte es auch in den RAF-Verfahren nach 1978 aus, jemanden als Mitglied der Organisation anzuklagen, um ihn dann als "Mittäter" für alle Taten der RAF im Zeitraum seiner angenommenen Mitgliedschaft zu verurteilen. Es wurde angenommen, daß er zumindest an den Vorbereitungen in irgendeiner Form beteiligt war.
In Griechenland aber gibt es die Konstruktion der Mittäterschaft nicht. Jeder Beteiligte kann nur genau entsprechend seinem konkreten Tatbeitrag verurteilt werden. Daher ist das Konstrukt der "gemeinschaftlichen Verantwortung" neu, und wir sind gespannt, ob diese Konstruktion vor dem Revisions- und dann dem Verfassungsgericht Bestand haben wird. Insofern hängt viel davon ab, ob es der Bewegung gelingt, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit des Verfahrens, aber auch die Unhaltbarkeit der konkreten Vorwürfe im Bewußtsein der Bevölkerung zu verankern.
Oben habe ich ausgeführt, daß sich die Stimmung in der letzten Zeit wieder zugunsten der Gefangenen gewandelt hat. Gleichwohl bleibt die Lage insoweit schwierig. Sofern nicht gerade konkrete Kämpfe wie z. B. der Hungerstreik stattfinden, sind die Haftbedingungen in den Medien kein Thema. Die Solidaritätsbewegung wird durch diverse kleinere Gruppen und Organisationen repräsentiert, die sich nicht immer grün sind. Da es auch unter den Gefangenen Auseinandersetzung gibt - z. B. weil einige die politische Verantwortung für die Handlungen der jeweiligen Organisation übernehmen, andere aber auf "unschuldig" plädieren und ihren politischen Abstand zu der Organisation, deren Mitglied zu sein sie angeklagt sind, betonen -, ist es oft schwierig, alle in der Solidaritätsbewegung Arbeitenden an einen Tisch zu bringen.
Am vorletzten Wochenende fand ein Kongreß der Solidaritätsbewegung statt, anläßlich dessen sie sich auch offiziell diesen Namen ("Solidaritätsbewegungen") zugelegt hat. An dem Kongreß nahmen insgesamt ca. 150 Personen aus ganz Griechenland teil. Es wurden verschiedene Kommissionen gebildet, die sich mit Einzelthemen befassen, und außerdem ein Koordinationskomitee.
Der Kongreß verabschiedete eine Erklärung, die auch in der Presse veröffentlicht wurde. Darin heißt es u. a.: "Vorrang hat für die Solidaritätsbewegungen, das Problem der politischen Gefangenen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen, hat weiter der Kampf gegen die Terrorhysterie und die Terrorgesetze, die Abschaffung von demokratischen Rechten und Freiheiten, die Sondergerichte, die Kriminalisierung."
Um die Solidaritätsbewegungen breiteren Kreisen fortschrittlicher Menschen zu öffnen, wird jeder als "Politischer Gefangener" definiert, der "festgenommen und inhaftiert wird, sei es wegen seiner Ideen oder wegen seiner Handlungen, die sich gegen die herrschenden politisch-sozialen Zustände richten".
Unmittelbare Ziele der Solidaritätsbewegungen sind der Kampf gegen die "besonderen Bedingungen der Haft/Vernichtung der politischen Gefangenen, aber auch gegen die allgemeinen menschenunwürdigen Zustände in den Gefängnissen und im Strafvollzugssystem, wie sie durch die Aktionen der sozialen Gefangenen aufgezeigt wurden, den neuen Prozeß gegen den ELA (dieses Verfahren findet im März nächsten Jahres statt; d. Verf.) sowie für die Entlassung politischer Gefangener mit Gesundheitsproblemen".
Man wird nicht behaupten können, daß mit diesem Kongreß und der oben zitierten Erklärung der große Durchbruch in der Solidaritätsbewegung für die politischen Gefangenen gelungen sei oder demnächst bevorstehe. Aber es ist ein neuer Ausgangspunkt, die Solidaritätsbewegung zu verbreitern, das Problem der politischen Gefangenen bekannter zu machen und so die zuständigen staatlichen Stellen unter Zugzwang zu bringen.
Wie oben ausgeführt, wurde durch die Kämpfe der politischen Gefangenen mit der Unterstützung der Solidaritätsbewegung bereits einiges erreicht. Gleichwohl bleibt es dabei, daß es das grundsätzliche Ziel der "Solidaritätsbewegungen" die Freilassung aller politischen Gefangenen ist. Und auf diesem Weg befinden auch wir in Griechenland uns erst am Anfang.