EuGH: Türkischer Pass kann EU-Aufenthaltsrecht kosten
In Deutschland lebende Türken lassen sich einbürgern, beantragen aber wieder einen türkischen Pass. Dadurch verlieren sie aber den Status als EU-Bürger. Ist das zulässig? Der Europäische Gerichtshof schafft Klarheit.
Türkische Staatsangehörige, die nach ihrer Einbürgerung in Deutschland erneut einen türkischen Pass beantragen, müssen mit dem Verlust der EU-Bürgerschaft rechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Demnach steht der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit, den das deutsche Recht für solche Fälle vorsieht, dem EU-Recht nicht entgegen. Wenn damit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft einhergehe, seien aber bestimmte Anforderungen zu beachten, so das Gericht.
Konkreter Anlass war der Fall von fünf Menschen in Nordrhein-Westfalen, die zwischen den 1970er- und den 1990er-Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen waren. Sie gaben im Zuge ihrer Einbürgerung ihre türkische Staatsangehörigkeit auf, erwarben sie aber kurze Zeit später wieder.
Nach einer Anhörung stellten die zuständigen Stadtverwaltungen in Wuppertal, Krefeld und Duisburg fest, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr bestehe. Hierdurch fiel auch die Unionsbürgerschaft weg und somit das Recht der Betroffenen, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Dagegen klagten sie vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das sich mit der Bitte um Auslegung des geltenden Rechts der Europäischen Union an den EuGH in Luxemburg wandte.
In Deutschland lebende Türken lassen sich einbürgern, beantragen aber wieder einen türkischen Pass. Dadurch verlieren sie aber den Status als EU-Bürger. Ist das zulässig? Der Europäische Gerichtshof schafft Klarheit.
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