[SIZE=+2]Gesetz über die Immunität der Abgeordneten[/SIZE]vom 23. Juni 1933.
gemäß Artikel 123 Abs.1 in Verbindung mit Art. 46 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
sowie wegen Widerspruchs gegen die Verfassungen der Länder aufgehoben
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die nach Artikel
37 Abs. 1 und 2 der
Reichsverfassung für Maßnahmen gegen Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags erforderliche Genehmigung des Hauses kann, wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, durch einen von dem Hause zu bestimmenden Ausschuß erteilt werden. Bis zur Bildung des Ausschusses kann der Präsident des Hauses die Einleitung von Strafverfahren bis zur Hauptverhandlung sowie Verhaftungen und sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit vorläufig genehmigen.
Durch das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I. S. 713) wurde bestimmt:
"§ 44. Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft beschränkt wird, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes keine Anwendung."
Damit wurde für Abgeordnete, die als Schriftleiter (Redakteur) tätig waren, hinsichtlich der für ihre Tätigkeit erlassenen Bestimmungen zu seiner Verantwortung gegenüber dem Staat. die Vorrechte nach § 1 aufgehoben.
Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel § 1 die Worte "oder eines Landtags" oder "oder der Landtag" sowie die Worte ", dem der Abgeordnete angehört" faktisch gestrichen.
zu der Bildung des Ausschusses ist es nicht gekommen, weshalb der Präsident des Reichstags (Hermann Göring) allein die Immunität jedes Abgeordneten bis 1945 aufheben konnte.
§ 2. Der Ausschuß übt, wenn der Reichstag oder der Landtag nicht versammelt ist, auch das nach Artikel
37 Abs. 3 der
Reichsverfassung dem Hause zustehende Recht aus, die Aufhebung von Maßnahmen gegen Mitglieder des Hauses zu verlangen.
Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 1. Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben."
Damit wurden im Artikel § 1 die Worte "oder eines Landtags" oder "oder der Landtag" sowie die Worte ", dem der Abgeordnete angehört" faktisch gestrichen.
in Kraft getreten am 25. Juni 1933.
Berlin, den 23. Juni 1933
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
[FONT=Arial,Helvetica][SIZE=-2]Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 391[/SIZE][/FONT]
[FONT=Arial,Helvetica][SIZE=-2]Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37[/SIZE][/FONT]
[FONT=Arial,Helvetica]
Hinweis
[/FONT] [FONT=Arial,Helvetica][SIZE=-2]© 11. Februar 2004[/SIZE][/FONT]