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Gelöschtes Mitglied 8317
Guest
Schwachsinn, aber seit Schäuble und Co. gelten hier in DE andere Gesetze ....was ist den schon ein Verdacht?
Man kann heut zu Tage jeden anhalten, auch wenn man keinen "begründeten Verdacht" hat, wer kontrolliert das schon?
Tatsache ist, dass man dich ohne Grund nicht auf offener Strasse durchsuchen darf, aber als einfacher Bürger musst Du den kürzeren ziehen..
Oh Gott....immer diese Besserwissser ohne Wissen...
Anhalten kann doch ein Polizist so oder so, es geht um das Durchsuchen und das kann er eben machen wenn er einen begründeten VErdacht hat was eben alles sein kann! Also kann dich ein Polizist jederzeit und überall durchsuchen und das damit rechtfertigen das er einen begründeten Verdacht hatte!
Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
Um mal die unterste Schiene einer Begründung anzureißen, die Identität soll festgestellt werden, aufgrund § 26 PolG, das darf die Polizei z.B. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, dann darf sie Dich auch schon durchsuchen, Dich und Deine mitgeführten Gegenstände, unter Umständen auch das Fahrzeug, welches keine Wohnung darstellt und es darum keinen Durchsuchungsbeschluß eines Richters bedarf.
Liegt demnach eine Störung vor, ein begründeter Verdacht gar, kann die Polizei eine Leibesvisitation veranlassen und durchführen.
Hierbei ist es wichtig, dass die Polizeibeamten nur deine Kleidung (diese muss gegebenenfalls auch komplett abgelegt werden), deine Taschen und mitgeführte Gegenstände (dazu zählt auch das Auto) kontrollieren dürfen und Haarproben entnehmen. Für die Kontrolle von Körperöffnungen, die Haarprobe und für die Blutabnahme muss Fachpersonal (ein Arzt) hinzu gezogen werden. Frauen und Mädchen dürfen nur von weiblichem Polizeipersonal kontrolliert werden! (Es sei denn, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.)