Artikel 43
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen
a) auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum („Korridor von Neum") verlassen, verzichtet werden kann;
b) auf das Erfordernis einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen.