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Sterbehilfe

Sollte auch hier in Deutschland/Österreich Sterbehilfe geben?


  • Umfrageteilnehmer
    27
Wenn ich nicht irre muss man dort ärztlich nachweisen können dass man an einer unheilbaren Krankheit leidet, bei der die Chancen auf jegliche Besserung sehr gering sind.
Da kann nicht jeder der aus einer Melancholie heraus alles scheisse findet einfach hinspazieren und sich umlegen lassen.

:facepalm:

Habe ich das behauptet? Patientenverfügung sagt doch alles.
 
Für die Schweiz gelten aus rechtlicher Sicht folgende Voraussetzungen, welche eine Freitodbegleitung erlauben:

Die Person
- muss urteilsfähig sein
- handelt nicht im Affekt
- hegt einen dauerhaften Sterbewunsch
- wird von Dritten nicht beeinflusst
- führt den Suizid eigenhändig aus

Das heisst, dass jeder, auch eine gesunde Person, Freitodbegleitung in Anspruch nehmen darf. Die Anbieter von Freitodbegleitungen legen in ihren Statuten aber strengere Richtlinien fest.

Nein, das stimmt so nicht. Du hast vergessen, dass jeder ein Rezept über das NaP von einem Arzt bekommen muss, und es ist KEIN Fall bekannt, wo ein Arzt dieses Rezept irgendwie leichtfertig ausgeschrieben hätte.
 
Nein, das stimmt so nicht. Du hast vergessen, dass jeder ein Rezept über das NaP von einem Arzt bekommen muss, und es ist KEIN Fall bekannt, wo ein Arzt dieses Rezept irgendwie leichtfertig ausgeschrieben hätte.

Das ist aber keine Voraussetzung, um aus rechtlicher Sicht eine Freitodbegleitung durchführen zu dürfen, es ist lediglich eine Voraussetzung, es technisch durchführen zu können.
 
Es ist wohl ein "kleiner" Unterschied, ob ich Menschen aufgrund von Abstammung, Behinderung etc das Leben dürfen generell abspreche oder ob sich jemand jahrelang durch Krankenhäuser quält, evtl seit langem schon im Koma liegt und das ohne Heilungschancen und deswegen diese Existenz beenden möchte.

lies noch mal meine 2 vorherigen Beiträge hier in Ruhe durch.
Oder auch nicht..
 
beihilfe zum selbstmord ist mindestens unterlassene hilfeleistung. Wir brauchen auch nicht groß diskutieren, weil sterbehilfe in österreich zumindest verboten ist, und da wirde man sehrwohl belangt, und sterbehilfe ist wie gesagt hilfe zum selbstmord.

natürlich kann man sich an definitionen aufhängen und haarspalterei betreiben, aber es ist und bleibt selbstmord bzw. beihilfe zum selbstmord.

wenn jemand sowas macht ok, ich könnte das niemals machen jemandem beim selbstmord helfen. ich hätte das gefühl dass ich diesen menschen ermordet hätte und für mich spielt es keine rolle ob er das wollte oder nicht.

WTF :fts: Hast du dich zur Rechtsexpertin selbst ernannt? Das geht doch rechtlich überhaupt nicht, was du behauptet, dass Behilfe zum Selbstmord gleichzeitg unterlassene Hilfeleistung darstellt. Das deutsche Recht kennt zumindest nicht eine solche Konstruktion, da eine Tat nicht durch Tun und gleichzeitig Unterlassen verwirklicht werden kann. Es muss vorerst im objektiven Tatbestand geprüft werden, ob ein Tun ODER Unterlassen vorliegt, je nachdem wo der Schwerpunkt det Tat liegt. Liegt ein Tun vor, wie bspw. das Platzieren von tödlichen Medikamtenen neben dem Sterbenden, damit er sich diese anschließend selbst einzuflößen kann, liegt wohl der Schwerpunkt im Tun, sieht dagegen der Täter, dass der Sterbewillige sich tödliche Medikamente eingeflößt hat ohne sein Zutun und alarmiert nicht die Rettungszentrale, liegt der Schwerpunkt im Unterlassen, je nachdem ob er auch eine Garantenstellung hatte (wie bspw. Garantenstellung aus ehelicher Gemeinschaft, aus pesönlicher Verbundenheit, aus Ingerenz, etcpp). Es ist aber unmöglich dem Täter zugleich ein Tun und ein Unterlassen zu unterstellen, das würde gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinizipen verstoßen.
 
WTF :fts: Hast du dich zur Rechtsexpertin selbst ernannt? Das geht doch rechtlich überhaupt nicht, was du behauptet, dass Behilfe zum Selbstmord gleichzeitg unterlassene Hilfeleistung darstellt. Das deutsche Recht kennt zumindest nicht eine solche Konstruktion, da eine Tat nicht durch Tun und gleichzeitig Unterlassen verwirklicht werden kann. Es muss vorerst im objektiven Tatbestand geprüft werden, ob ein Tun ODER Unterlassen vorliegt, je nachdem wo der Schwerpunkt det Tat liegt. Liegt ein Tun vor, wie bspw. das Platzieren von tödlichen Medikamtenen neben dem Sterbenden, damit er sich diese anschließend selbst einzuflößen kann, liegt wohl der Schwerpunkt im Tun, sieht dagegen der Täter, dass der Sterbewillige sich tödliche Medikamente eingeflößt hat ohne sein Zutun und alarmiert nicht die Rettungszentrale, liegt der Schwerpunkt im Unterlassen, je nachdem ob er auch eine Garantenstellung hatte (wie bspw. Garantenstellung aus ehelicher Gemeinschaft, aus pesönlicher Verbundenheit, aus Ingerenz, etcpp). Es ist aber unmöglich dem Täter zugleich ein Tun und ein Unterlassen zu unterstellen, das würde gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinizipen verstoßen.

Wie verhält es sich im zweiten Fall genau? Wenn ich bei einem Suizid anwesend bin und nichts dagegen unternehme, wäre das dann unterlassene Hilfeleistung? Der Selbstmörder braucht ja keine Hilfe bzw. er will sie ja nicht. Unterlassene Hilfeleistung wäre es aus meiner Sicht dann, wenn sich jemand nicht willentlich in Lebensgefahr befindet und ich helfe nicht. Sehe ich das richtig?
 
Wie verhält es sich im zweiten Fall genau? Wenn ich bei einem Suizid anwesend bin und nichts dagegen unternehme, wäre das dann unterlassene Hilfeleistung? Der Selbstmörder braucht ja keine Hilfe bzw. er will sie ja nicht. Unterlassene Hilfeleistung wäre es aus meiner Sicht dann, wenn sich jemand nicht willentlich in Lebensgefahr befindet und ich helfe nicht. Sehe ich das richtig?

Im deutschen Strafrecht hängt das davon ab, ob der Täter eine Garantenpflicht hat. Hat der Täter keine Garantenstllung, kann er nur wegen unterlassener Hilfeleisung bestraft werden. Wenn die Garantenstellung bejaht wird (Eltern, Pfleger im Krankenhaus) so ist jetzt wieder die Abgrenzungsprüfung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und nicht-freiverantwortlicher Selbsttötung vorzunehmen. Im Fall einer freiverantwortlichen Selbsttötung ist die Garantenpflicht zu verneinen und damit auch eine Strafbarkeit. Bei einer nicht-freiverantwortlichen Selbsttötung (geistig behinderter Mensch tötet sich selbst, Pfleger verhindert dies nicht) ist (bei Vorliegen von Vorsatz und sonstigen „normalen“ Voraussetzungen für die Strafbarkeit) eine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen zu bejahen.

PS: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und Mord durch Unterlassen (§§ 212, 211, 13 StGB) sind zwei verschiede Tatbestände und der Unterschied liegt darin, dass der erstgenannte Tatbestand ein echtes Unterlassungsdelikt ist und der zweitgenannte ein unechtes Unterlassungsdelikt darstellt.
 
Im deutschen Strafrecht hängt das davon ab, ob der Täter eine Garantenpflicht hat. Hat der Täter keine Garantenstllung, kann er nur wegen unterlassener Hilfeleisung bestraft werden. Wenn die Garantenstellung bejaht wird (Eltern, Pfleger im Krankenhaus) so ist jetzt wieder die Abgrenzungsprüfung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und nicht-freiverantwortlicher Selbsttötung vorzunehmen. Im Fall einer freiverantwortlichen Selbsttötung ist die Garantenpflicht zu verneinen und damit auch eine Strafbarkeit. Bei einer nicht-freiverantwortlichen Selbsttötung (geistig behinderter Mensch tötet sich selbst, Pfleger verhindert dies nicht) ist (bei Vorliegen von Vorsatz und sonstigen „normalen“ Voraussetzungen für die Strafbarkeit) eine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen zu bejahen.

Das meine ich ja. Wieso werde ich wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft, wenn der Selbstmörder meine Hilfe gar nicht will? So rein logisch betrachtet kann ja keine Hilfe geleistet werden, wo kein Bedarf danach besteht. Wenn ich also sehe, dass einer auf 'ner Brücke steht und springen will und nicht reagiere, dann kann ich verdonnert werden?
 
Das meine ich ja. Wieso werde ich wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft, wenn der Selbstmörder meine Hilfe gar nicht will? So rein logisch betrachtet kann ja keine Hilfe geleistet werden, wo kein Bedarf danach besteht. Wenn ich also sehe, dass einer auf 'ner Brücke steht und springen will und nicht reagiere, dann kann ich verdonnert werden?

Naja, so leicht ist die Strafbarkeit aus unterlassener Hilfeleistung auch nicht, dazu musst du erst einmal die Norm lesen:

§ 323c StGB
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie du siehst, gibt es einige Hürden zu überwinden, um zur Strafbarkeit aus diesem Tatbestand zu gelangen, dazu stelle ich dir mal die Norm schematisch dar:

I. Tatbestand des § 323c
1. Objektiver Tatbestand:
a) Tatsituation
- Unglücksfall
- gemeine Gefahr
- gemeine Not
b) Unterlassene Hilfeleistung:
- Erforderlichkeit
- Möglichkeit
- Zumutbarkeit
2. Subjektiver Tatbestand
--> Vorsatz (mindestens bedingt)
II. Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine rechtfertigenden Gründe vorliegen (bspw. Notwehr, etc)
III. Schuld liegt vor, wenn keine entschuldigungsgründe vorliegen (bpsw. entschuldigender Notstand)

Bei dem von dir genannten Brückensprung stellt sich nun die Frage der Erforderlichkeit im Rahmen der Unterlassenen Hilfeleistung. Ist auch hier der Sprung freiverantwortlich, besteht keine Erforderlichkeit, ist dagegen wie im obigen Beispiel das Opfer geistig Krank, so besteht die Erforderlichkeit zum Eingreifen, weil das Opfer die Tragweite seines Tuns nicht verstehen kann, was bei einem Unbekannten, der von einer Brücke zu springen droht, sehr schwer festzustellen ist, sodass eine Strafbarkeit spätestens an der Zumutbarkeit ausscheiden wird.
 
beihilfe zum selbstmord ist mindestens unterlassene hilfeleistung.
Ist es nicht eher unterlassene Hilfeleistung, jemanden, der leidet und dem auch nicht mehr zu helfen ist, seinen Schmerzen bzw. Qualen zu überlassen? Ist das menschlich?
Da verhält man sich ja sogar gegenüber Tieren, die leiden, menschlicher.

Ich würde es auch nicht als Mord bezeichnen, wenn man einen Menschen, der eh schon am Sterben ist, dabei hilft, den Tod schneller und schmerzloser zu gestalten. Darum heißt es ja auch "Sterbehilfe". Mord und Selbstmord sind was anderes.
 
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