WTF
Hast du dich zur Rechtsexpertin selbst ernannt? Das geht doch rechtlich überhaupt nicht, was du behauptet, dass Behilfe zum Selbstmord gleichzeitg unterlassene Hilfeleistung darstellt. Das deutsche Recht kennt zumindest nicht eine solche Konstruktion, da eine Tat nicht durch Tun und gleichzeitig Unterlassen verwirklicht werden kann. Es muss vorerst im objektiven Tatbestand geprüft werden, ob ein Tun ODER Unterlassen vorliegt, je nachdem wo der Schwerpunkt det Tat liegt. Liegt ein Tun vor, wie bspw. das Platzieren von tödlichen Medikamtenen neben dem Sterbenden, damit er sich diese anschließend selbst einzuflößen kann, liegt wohl der Schwerpunkt im Tun, sieht dagegen der Täter, dass der Sterbewillige sich tödliche Medikamente eingeflößt hat ohne sein Zutun und alarmiert nicht die Rettungszentrale, liegt der Schwerpunkt im Unterlassen, je nachdem ob er auch eine Garantenstellung hatte (wie bspw. Garantenstellung aus ehelicher Gemeinschaft, aus pesönlicher Verbundenheit, aus Ingerenz, etcpp). Es ist aber unmöglich dem Täter zugleich ein Tun und ein Unterlassen zu unterstellen, das würde gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinizipen verstoßen.