UN – Konvention gegen Völkermord (1948)
Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen,
begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe
ganz oder teilweise zu zerstören“:
das Töten von Angehörigen einer Gruppe
das Zufügen von schweren körperl. oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise
physische Zerstörung der Gruppe abzielen
die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
eine gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Merkmale des Strafstandbestands „Völkermord“:
es muss die Absicht zur Vernichtung einer Gruppe bestehen, die nach den in Art. II
genannten Kriterien definiert wird.
es bedarf nicht vieler Opfer, wenn Täter Handlungen nach a – e begehen.
Problematik der Völkerrechtsdefinition:
Der Straftatbestand Völkermord liegt nicht vor, wenn die von a – e genannten
Handlungen sich gegen Gruppen wenden, die nicht durch nationale, ethnische, rassische
oder religiöse Kriterien definiert werden.
Nach dem Völkerstrafrecht liegt kein Völkermord vor:
bei Massenmorden nach sozialen Kriterien
bei „ziellosem“ Morden
http://bifa-muenchen.de/bf2007/Voelkermord-Definition.pdf
Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen,
begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe
ganz oder teilweise zu zerstören“:
das Töten von Angehörigen einer Gruppe
das Zufügen von schweren körperl. oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise
physische Zerstörung der Gruppe abzielen
die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
eine gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Merkmale des Strafstandbestands „Völkermord“:
es muss die Absicht zur Vernichtung einer Gruppe bestehen, die nach den in Art. II
genannten Kriterien definiert wird.
es bedarf nicht vieler Opfer, wenn Täter Handlungen nach a – e begehen.
Problematik der Völkerrechtsdefinition:
Der Straftatbestand Völkermord liegt nicht vor, wenn die von a – e genannten
Handlungen sich gegen Gruppen wenden, die nicht durch nationale, ethnische, rassische
oder religiöse Kriterien definiert werden.
Nach dem Völkerstrafrecht liegt kein Völkermord vor:
bei Massenmorden nach sozialen Kriterien
bei „ziellosem“ Morden
http://bifa-muenchen.de/bf2007/Voelkermord-Definition.pdf