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Warum KEINE UNO-Anerkennung

Aber ein Teil der Uno-Staaten hat den Kosovo anerkannt.

Tja wir leben in der demokratie es is nicht wichtig was einige wollen sondern was die mehrheit will 51 % manchmal sogar was alle wollen..... in dem Fall anscheinend eher 51 % mindestens und das Thema ist gegessen.:toothy2: Ihr könnt es euch ja slebst ausrechnen 55 von den 192 UN Staaten haben Kosovo anerkannt. Also 28,64583...... => So um den dreh rum 27 % der Mietgliedsstaaten. Das ist eindeutig zu wenig... aber naja ich schätz mal noch paar jahre und die prozentzahl wird sich verdoppeln da bin ich mir sicher.;)
 
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Wahnsinn, so mancher sieht sich zwischenzeitlich ob der Diskussion der Nichtanerkennung des Kosovo durch die UNO so mächtig, daß er seine Meinung als forumenalen Höhepunkt anskizziert, um sogleich danach den Thread zu ... schließen. Sollte wohl keiner mehr hierauf antworten dürfen, auf klick des Buttons "Antworten" wird der User zum Navigator weitergeleitet, das totale Beispiel einer gesunden Diskussionskultur.
Ein Schmunzeln habe ich denoch hierüber, wir alle aus Hellas (grins)

Meinung schreiben verboten :-)

Hier der Link hierzu:
http://www.balkanforum.info/f17/kosovo-feiert-unabhaengigkeit-38486/index17.html#post953237
 
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Ich hatte sehr gehofft, in meinem Thread Argumente lesen zu können. Leider sehe ich hier folgendes lächerliches nur: "Er ist nicht meiner Meinung, also ist er mein Feind". Dabei sollte reine Sachlichkeit überwiegen, warum eine Aufregung, kann keiner hier etwas ändern.

Hier ein Beitrag zum Stand des Auswärtigen Amtes der BRD:
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Kosovo
Resolution des Sicherheitsrates 1244 (1999) und
eine evtl. Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

1. Resolution 1244 (1999) verbietet eine einseitige Unabhängigkeitserklärung und
die nachfolgende Anerkennung des Kosovo durch andere Staaten nicht.

• Die in der Präambel sowie im Anhang 2 der Resolution 1244 enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten der VN auf die Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Republik Serbien) bezieht sich auf das Übergangsregime, das mit der Resolution eingerichtet wurde.

• Resolution 1244 (1999) trifft keine Aussage über den endgültigenRechtsstatus des Kosovo.

• Resolution 1244 (1999) fordert einen politischen Prozess zur Lösung der Statusfrage. Nachdem alle Möglichkeiten einer Einigung zwischen Serbien und Kosovaren mit ergebnislosem Abschluß des sog. Troika-Prozesses ausgeschöpft sind, sind jedoch andere, völkerrechtlich zulässige Möglichkeiten zur Lösung der Statusfrage nicht länger ausgeschlossen.

• Die Annahme, Resolution 1244 (1999) verbiete jede andere Lösung auch über das klare und definitive Scheitern eines Verhandlungsprozesses hinaus, würde dazu führen, daß beim Scheitern dieses Prozesses überhaupt kein anderer Weg mehr gangbar wäre. Das kann auch der Sicherheitsrat mit dieser Resolution nicht bezweckt haben.

2. Resolution 1244 (1999) gilt auch über eine evtl. einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hinaus fort.

Resolution 1244 enthält keine Befristung und keine auflösende Bedingung,
bei deren Ablauf bzw. Eintritt die in ihr enthaltenen Mandate automatisch erlöschen würden.
Ziff. 19 dieser Resolution ordnet vielmehr ausdrücklich an, daß die Mandate der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen, die die Resolution vorsieht, solange bestehen, bis der Sicherheitsrat selbst etwas anderes beschließt.
Ob der Sicherheitsrat eine Veränderung der Rahmenbedingungen, die in einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und in der Anerkennung des Kosovo als unabhängigem Staat läge, wenigstens konkludent zu einem
Beendigungsgrund für seine Resolution machen wollte, ist durch Auslegung der Resolution selbst zu ermitteln. Diese Auslegung ergibt keine Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Sicherheitsrates:

- Erfahrungen mit früheren Resolutionen in verschiedenen Bereichen sprechen dagegen, daß der Sicherheitsrat die Entstehung eines sich für unabhängig erklärenden Kosovo zur auflösenden Bedingung seiner Resolution machen wollte. Diese Präzedenfälle demonstrieren im Gegenteil, daß selbst dort, wo sich die Lage fundamental verändert hatte (Bsp.: Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Irak) der Sicherheitsrat immer noch Wert darauf legte, selbst die Konsequenzen für seine Resolutionen zu ziehen (in diesem Beispiel: ausdrückliche Aufhebung des Sanktionsregimes Irak in einer neuen Resolution und nicht etwa stillschweigendes Wegfallen der Sanktionen). Es entspricht der Praxis des VN-Sicherheitsrates, Mandate, sofern sie nicht von vorneherein befristet sind, formell zu beenden (Beispiel aus jüngerer Zeit: Beendigung von UNMOVIC im Irak durch Resolution 1762 vom 29. Juni 2007). Auch Ziff. 11 (f) der Resolution 1244 (1999) spricht dagegen, daß der Sicherheitsrat bereits eine Unabhängigkeitserklärung des Kosovo als Beendigungsgrund für seine eigene Resolution werten wollte: Dort ist nämlich von einer Schlußphase die Rede, in der die Staatsgewalt von den provisorischen Einrichtungen auf die im Rahmen einer endgültigen Lösung geschaffenen Institutionen übertragen werden soll. Diese Formulierung ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch die Resolution mindestens so lange gelten soll.

- Noch weniger ist anzunehmen, daß der Sicherheitsrat beabsichtigt hat, seine Resolution unter die auflösende Bedingung der Anerkennungeines unabhängigen Kosovo durch andere Staaten zu stellen. Da verschiedene Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und manche
Staaten auch gar nicht anerkennen werden, würde das bedeuten, daß eine an alle Mitgliedstaaten der VN gerichtete Resolution des Sicherheitsrates für einige Staaten schneller, für andere langsamer wegfiele und für wieder andere unbefristet weitergälte. Es kann dem Sicherheitsrat nicht unterstellt werden, daß er eine derartige Zersplitterung der Geltung seiner Resolution gewollt oder gebilligt hat.

- Gegen eine solche Auslegung der Resolution 1244 (1999) spricht auch der große Wert, den der Sicherheitsrat auf seine Autorität als des für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit hauptsächlich verantwortlichen Organs (Art. 24 der VN-Charta) legt. Auch diese Erfahrung spricht dafür, daß der Sicherheitsrat Fragen von fundamentaler Bedeutung – wie Beginn und Ende von ihm erteilter Kapitel-VII-Mandate – selbst trifft, wenn die Frage entscheidungsreif ist, und nicht von möglicherweise sehr unbestimmten Bedingungen abhängig macht. Dies würde a fortiori gelten, wenn jeder Staat durch die Entscheidung, ob und wann er ein unabhängiges Kosovo anerkennt, selbst die Geltungsdauer einer Sicherheitsratsresolution bestimmen könnte.

- Resolution 1244 (1999) verfolgt das Ziel, für eine Übergangsphase Frieden und Sicherheit zu gewährleisten und dadurch die Herbeiführung einer endgültigen Lösung des Kosovo-Problems zu ermöglichen. Ein „Wegfallen“ der Mandate nach einer Unabhängigkeitserklärung würde diesem Ziel (Beendigung des Konfliktes, Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Kosovo als einer multiethnischen Gesellschaft) geradezu entgegenwirken. Die Mission müßte beendet werden, wenn sie am dringendsten gebraucht würde. Das kann nicht im Sinne des Sicherheitsrates sein.

3. „Einladung“ der internationalen Präsenzen durch das Kosovo ist wünschenswert
Eine Einladung des Kosovo an die internationale Gemeinschaft, die zivilen und Sicherheitspräsenzen auf der bisherigen Grundlage weiterzuführen, wäre – für sich gesehen und unabhängig von Resolution 1244 (1999) – ebenfalls eine ausreichende völkerrechtliche Grundlage für die Fortführung der Missionen.

Da Resolution 1244 (1999) fortgilt und weiterhin eine ausreichende Grundlage für die Missionen darstellt, benötigen wir eine Einladung des Kosovo aus rechtlichen Gründen nicht.

Aus politischen Gründen wird eine solche Einladung aber von großer Bedeutung sein, weil sie klarstellt, daß die Missionen mit Zustimmung und auf Wunsch von Regierung und Volk des Kosovo weitergeführt werden.

Quellenlink:
http://www.hintergrund.de/images/Gutachten_des_Auswaertigen_Amts.pdf
 
Ist sowieso nur noch eine Frage der Zeit.
:-({|=
Gefährlich wird es, eine etwaige Wunschvorstellung mit einer Realität zu vermengen. Es gibt sehr viele Völker ganz ohne eigenen Staat, hier ist es sogar anders. Das besondere diplomatische Gefahrenpotential ist schon gegeben. Nur wegen bestimmter Interessen wird die UNO keine voreiligen Schritte wagen, diesen Schatten würde sie nie wieder los.
Erwünscht ist nur eines: Frieden, nicht nur auf einem Gebiet, zum Wohle und im Interesse vieler.
 
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