-Troy-
Spiritbreaker
ja anstatt abhacken,könnte man ihnen ja die hände brechen.
Und gegen deinen lieben Koran verstoßen? Du willst es doch nicht wagen Gottes einzig wahres Wort umzudeuten?
Idiot...
ja anstatt abhacken,könnte man ihnen ja die hände brechen.
Und gegen deinen lieben Koran verstoßen? Du willst es doch nicht wagen Gottes einzig wahres Wort umzudeuten?
Idiot...
Hier ein Ausschnitt aus eurer Scharia die sehr Interessant klingt (soetwas gibts in unserer christlichen Religion nicht, denn MANN UND FRAU dürfen in jegliche Religion einheiraten bei euch NUR DER MANN!!!)
Das Verhältnis zu Nicht-Muslimen
Sehr fein unterscheidet die Scharia in den Beziehungen zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen. Vor allem die Angehörigen der jüdischen und der christlichen Religion fallen als so genannte 'Schriftbesitzer', denen die geschriebene Religion schon vorher übergeben wurde, in eine besondere Kategorie.
Mit ihnen sind religiös gemischte Ehen erlaubt, wie aus der 5. Sure des Koran hervorgeht: »Und ehrbare gläubige Frauen und ehrbare Frauen unter den Leuten, denen vor euch die Schrift gegeben wurde, wenn ihr ihnen die Brautgabe gebt, und nur für eine Ehe und nicht für Unzucht und heimliche Liebschaften.« Diese Erlaubnis gilt jedoch nur für Männer, weibliche Muslime dürfen laut Scharia keinen Nicht-Muslimen heiraten.
Link:Scharia: Das islamische Rechtssystem, 19.06.2002 (Friedensratschlag)
Das islamische Strafrecht
Neben dem Ehe- und Familienrecht ergeben sich beim islamischen Strafrecht im Vergleich zu westlichen Menschenrechtsvorstellungen die größten Differenzen. Das islamische Strafrecht basiert nach überwiegender Meinung auf einer Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen:
Grenzvergehen (hadd-Vergehen)
"Grenzvergehen" (oder Kapitalverbrechen) sind Verbrechen, die der Koran oder die Überlieferung mit einem bestimmten Strafmaß belegen. Als "Grenzvergehen“ verletzen sie nicht menschliches Recht, sondern das Recht Gottes. Ein Gerichtsverfahren darf daher nicht durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden. Es muss genau die in Koran oder Überlieferung vorgesehene Strafe vollstreckt werden. Zu den Grenzverbrechen gehören:
Die Überlieferung benennt unter den Kapitalverbrechen zudem Homosexualität und Vergewaltigung, allerdings wird das Strafmaß dafür unter muslimischen Theologen kontrovers diskutiert. Auch der Abfall vom Islam verlangt nach Auffassung aller vier Rechtsschulen die Todesstrafe.
- Ehebruch und Unzucht (arab. zina'): Der Koran bedroht den unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2-3 mit 100 Peitschenhieben, die Überlieferung den Verheirateten mit der Todesstrafe. War die Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, "bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft" (4,15). Ist der Mann unverheiratet, die Frau aber verheiratet, soll er für ein Jahr verbannt werden; die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.
- Verleumdung wegen Unzucht (arab. qadhf) erfordert nach Sure 24,2-3 80 Peitschenhiebe. Diese wohl zum Schutz vor ungerechtfertigter Anzeige gedachte Regelung kann sich auch gegen das Opfer einer Vergewaltigung wenden, wenn eine Frau weder vier männlichen Zeugen noch ein Geständnis erbringen kann. Dann droht ihr eine Gegenklage wegen Verleumdung von Unzucht und damit 80 Peitschenhiebe.
- Schwerer Diebstahl (arab. sariqa): Sure 5,33+38 fordert ebenso wie die Überlieferung beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Die islamische Rechtswissenschaft erkennt allerdings einen Diebstahl nur unter gewissen Bedingungen als echten Diebstahl an (z. B. keinen Taschendiebstahl).
- Schwerer Straßen- und Raubmord (arab. qat' at-tariq) sowie Wegelagerei (ohne Raub oder Mord) soll gemäß einigen Rechtsgelehrten mit Gefängnis oder Verbannung bestraft werden. Wegelagerei in Verbindung mit Raub fordert die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes. Kommt zur Wegelagerei die Tötung eines Menschen hinzu, ereilt den Täter die Todesstrafe. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
- Der Genuss von Wein (arab. shurb al-hamr) bzw. aller berauschender Getränke. Vielfach wird auch jede Art von Drogen darunter gefasst. Die Überlieferung fordert 40 (andere Überlieferungen: 80) Schläge zur Bestrafung.
Die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens ist entweder ein Geständnis bzw. die Aussage zweier männlicher Augenzeugen, bei Ehebruch und Unzucht sogar von vier männlichen Augenzeugen. Ein Geständnis muss freiwillig und der Geständige mündig und geistig gesund sein sowie vorsätzlich gehandelt haben. Geständnisse können bis zur Vollstreckung der Strafe zurückgezogen oder auch bei Unglaubwürdigkeit vom Richter zurückgewiesen werden. Kapitalverbrechen verjähren überaus rasch. Indizienprozesse (etwa anläßlich einer Schwangerschaft einer unverheirateten Frau) sind unüblich, aber in Einzelfällen möglich. Die meisten Kapitalvergehen - insbesondere Ehebruch und Unzucht - werden kaum vor Gericht gebracht, sondern vor allem Frauen in der eigenen Familie mit Schlägen, Einsperren oder Tod bestraft.
Verbrechen mit Wiedervergeltung (qisas-Vergehen)
Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas) richten sich gegen Leib und Leben. Mord oder Totschlag verletzten nach Auffassung der Scharia nur menschliches Recht und gehören nicht zu den Kapialverbrechen. Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen unter Aufsicht des Richters. Falls der Berechtigte darauf verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden, sowie in eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten (2,178-179). Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordern. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven (Sure 2,178). Kann die Gleichheit nicht hergestellt werden, darf keine Wiedervergeltung geübt werden. Die Familie des Opfers kann auf die Tötung des Schuldigen verzichten und stattdessen die Zahlung eines Blutpreises (arab. diya) fordern. Im Iran beträgt der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham. Für eine Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslim meist geringer.
Wurde einem Opfer nur eine Verletzung zugefügt, kann dem Täter dieselbe Verletzung zugefügt werden, aber nur vom Opfer selbst. Auch hier ist eine Entschädigung möglich.
Link:Die Scharia - Eine Einführung- Internationale Gesellschaft für Menschenrechte e.V.
Komm mir nicht so bei euch sind Verbrecher Heillige und Werden als Ikonen Verehrt wie Milosevic.
Hast du noch nichts von Tausenden Albanischen Ehen zwischen Kristen und Moslems gehört.
Und in Bosnien gab es das auch Früher nur hat sich das ein bisschen nach dem Krieg Verändert.
Komm mir nicht so bei euch sind Verbrecher Heillige und Werden als Ikonen Verehrt wie Milosevic.
Hast du noch nichts von Tausenden Albanischen Ehen zwischen Kristen und Moslems gehört.
Und in Bosnien gab es das auch Früher nur hat sich das ein bisschen nach dem Krieg Verändert.
frag sie doch lieber warum sie nie einen muslimen heiraten würde???
Was heulst du denn jetzt rum? Sie hat doch nur einen Ausschnitt aus der Scharia gepostet, Spasti...
Da sieht man mal wieder wie solche jämmerlichen Gestalten ticken, nicht besser als der, den sie als "DAS BÖSE" beschuldigen, schieb dir deinen nackten Finger in den Arsch anstatt damit auf andere zu zeigen.
Dieser Wimpelschwinger aka Ceric soll in den Orient reisen, wenn er die Sharia sucht, in Europa hat das nichts zu suchen
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Wir verwenden essentielle Cookies, damit diese Website funktioniert, und optionale Cookies, um den Komfort bei der Nutzung zu verbessern.
Siehe weitere Informationen und konfiguriere deine Einstellungen