Dissention
-.-
Ich habe deinen Beitrag zitiert, da stand das drin.Meine Antwort auf "Einseitigkeit der Unabhängigkeitserklärung" und die sehr allgemeinen IGH-Ausführungen zu "Unabhängigkeitserklärung ist nicht gleich Unabhängigkeitsklärung" haben rein gar nichts mit 1244 zu tun. Die wären auch ohne die Resolution genauso aussagekräftig gewesen.
Zum Thema Unabhängigkeitserklärung gibt es ja ein Urteil, welches zwar ein Regelwerk für eine Unabhängigkeitserklärung liefert, jedoch nicht bewertet, ob die Bedingungen vom KS erfüllt waren. Somit ist eine Einseitigkeit durchaus denkbar, ebenso wie eine fehlende Legitimation.
Entscheidung des Gerichts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Entscheidung wurde am 22. Juli 2010 von Hisashi Owada verkündet, dem Präsidenten des Gerichts. Es stellte klar, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht im Widerspruch zum Völkerrecht stehe, da weder das Völkergewohnheitsrecht noch das Völkervertragsrecht ein Verbot einseitiger Unabhängigkeitserklärungen eines Volkes beinhalte. Insbesondere verletze die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht die territoriale Integrität Jugoslawiens bzw. Serbiens, weil territoriale Unversehrtheit als Völkerrechtsprinzip nur für das Verhältnis zwischen Staaten, nicht jedoch für Akteure innerhalb eines Staates gelte. Gleichwohl verweist der IGH auf Fälle in der völkerrechtlichen Praxis, in denen einseitige Unabhängigkeitserklärungen durch den UN-Sicherheitsrat für illegal erklärt wurden (z. B. die Unabhängigkeitserklärung Nordzyperns). Dies habe nicht an der Einseitigkeit der Unabhängigkeitserklärungen gelegen, sondern an ihren Umständen. Laut dem IGH sind einseitige Unabhängigkeitserklärungen nur dann völkerrechtswidrig, wenn sie mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung (allgemeines Gewaltverbot) oder anderen groben Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehen.[2]
Die Frage, welcher Rechtsstatus der „kosovarischen Nationalversammlung“ als Verkünder der Unabhängigkeitserklärung zukommen würde, blieb unbeantwortet. Das Gericht sprach von „Vertretern des Volkes des Kosovo“ und vermied somit den Konflikt, der sich daraus ergab, dass die einzig legitime Verwaltungsmacht bei der UNMIK lag.[1] Gleichzeitig bestätigte das Gericht die Gültigkeit der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates, welche die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erwähnt, deren Rechtsnachfolger das heutige Serbien ist.