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Hysterie um Abtreibung

ach, jetzt also so gut wie immer :lol: scheiß was auf deinen Kontext, man kann nicht "a" schreiben und dann einfach sagen man hätte es doch in Kontext "b1" gemeint. Hier, damit du dusseliger Balbaner auch weißt was du geschrieben und nochal bestätigt hast:




[SUP]Aber für Smegmageschädigte ist alles was ihnen nicht passt automatisch rechts[/SUP]

Du bist einfach nur zu dumm um simple Aussagen zu verstehen.

Was ich sage: Alle Rechten sind Abtreibungsgegner.
Was ich nicht gesagt habe, du aber verstanden hast, da du ein Trottel bist: Alle Abtreibungsgegner sind Rechte.

Wenn du den Unterschied zwischen diesen Aussagen nicht verstehst, dann kann ich dir auch nicht helfen.
 
Du bist einfach nur zu dumm um simple Aussagen zu verstehen.

Was ich sage: Alle Rechten sind Abtreibungsgegner.
Was ich nicht gesagt habe, du aber verstanden hast, da du ein Trottel bist: Alle Abtreibungsgegner sind Rechte.

Wenn du den Unterschied zwischen diesen Aussagen nicht verstehst, dann kann ich dir auch nicht helfen.
Rechts = konservativ, Trottel.
Als Akademiker solltest du wissen, dass das "konservativ = Rechts" entspricht, stehe wenigstens zu deinem eigenen Gelalle
 
Bei Vergewaltigung, sollte es möglich sein. Bei allen andern Fällen, ist es meiner Meinung nach Mord und gehört so geahndet.
 
der thread könnte ein wenig musik vertragen, um die hysterie zu beruhigen.

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Bei Vergewaltigung, sollte es möglich sein. Bei allen andern Fällen, ist es meiner Meinung nach Mord und gehört so geahndet.
Es gibt aber Regelungen und es kann auch nicht einfach so und nach Lust und Laune abgetrieben werden.
Hier, das ist interessant
Tatbestandslose oder gerechtfertigte und damit straffreie Ausnahmen stehen in § 218a StGB:

  1. § 218a Abs. 1 (Fristenlösung mit Beratungspflicht): Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen und danach eine dreitägige Bedenkfrist eingehalten hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) straffrei. Für die Schwangere gilt diese Ausnahme im Gegensatz zum Arzt nach § 218a Abs. 4 bis zur 22. Woche (24 Wochen p.m.).
  2. § 218a Abs. 2 (Medizinische Indikation): Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. Dann besteht Straffreiheit während der gesamten Zeit der Schwangerschaft. Dieser Grund wurde im Jahr 2016 bei 3.785 Abtreibungen angegeben.
  3. § 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation): Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig. Dieser Grund wurde im Jahr 2016 bei 28 Schwangerschaftsabbrüchen angegeben.
 
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