§4 Nationalsozialistische Propaganda
4.1
Die Verbreitung von nationalsozialistischer Propaganda in jeglicher Form wird mit einer Verwarnung geahndet. Wiederholungstäter können sofort gesperrt werden.
Darunter zählen unter anderem Faschisten, Nazi's, Ustascha und Cetnik's.
4.2
Das Verwenden von nationalsozialistischen Symbolen ist nur in historischen Diskussionen erlaubt.