schade um deinen schönen thread, samt hetze.
gugscg du hier.
59 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges:
[FONT=Arial, sans-serif]Entschädigungsforderungen an Polen-
Entschädigungszahlungen an Polen?[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Vertriebene fordern Entschädigung für Vertreibung – Polnisches Parlament fordert Entschädigung von Deutschland[/FONT]
[FONT=Verdana, sans-serif]Für Irritationen im deutsch-polnischen Verhältnis sorgen Forderungen von Vertriebenen nach Entschädigung für die durch die Vertreibung aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten erlittenen Nachteile. Auf der anderen Seite hat am 10. September 2004 das polnische Parlament, der Sejm, einen Beschluss ohne Gegenstimme und mit nur einer Stimmenthaltung gefasst, in dem die polnische Regierung aufgefordert wird, sich um Reparationszahlungen von Deutschland für das während des letzten Weltkrieges erlittene Unrecht zu bemühen. Der Grund: Polen habe bisher keine angemessene finanzielle Entschädigung und Kriegsreparationen für die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg erhalten. Gleichzeitig lehnte das Parlament polnische Zahlungen an Bürger der Bundesrepublik Deutschland ab.[/FONT]
[FONT=Verdana, sans-serif]Obwohl beide Länder inzwischen Partner in der NATO und in der Europäischen Union sind, sind die Beziehungen der beiden Völker nicht ganz einfach. Noch immer schwer wiegen die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges, von dem Polen ganz besonders tief getroffen wurde. Zwar versichern die Regierungen beider Staaten, gegeneinander keine Entschädigungsforderungen zu erheben. Doch deutsche Vertriebene, die sich in der Preußischen Treuhand GmbH & Co. KG a.A. mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Rudi Pawelka organisiert haben, bereiten Klagen vor polnischen und internationalen Gerichten vor. Etwas moderater geht die Präsidentin des Bundesverbandes der Vertriebenen, Erika Steinbach, vor, die ein nationales Entschädigungsgesetz fordert. Schließlich ginge es um ein Recht auf Heimat. Die wichtigsten politischen Parteien lehnen deutsche Entschädigungsforderungen an Polen ab, jedoch gibt es auch andere Stimmen.[/FONT]
[FONT=Verdana, sans-serif]Dem Ausgleich von Kriegsschäden einschließlich der Vermögensschäden von Vertriebenen dient das 1952 eingeführte Lastenausgleichsgesetz (LAG), dessen Bedeutung inzwischen abgenommen hat und dessen verwaltungsmäßige Abwicklung dem Bundesausgleichsamt (BAA) in Bad Homburg obliegt. Zur Finanzierung der Leistungen nach diesem Gesetz wurde ein Ausgleichsfonds geschaffen, in den Zahlungen aus Vermögensabgabe, Hypothekengewinn, Kreditgewinn, Soforthilfesonderprogramm und aus Steuermitteln flossen. Laut Pressenotiz belaufen sich die Leistungen nach dem LAG auf mehr als 64 Milliarden Euro. Es kann heute keine Rede davon sein, dass die Vertriebenen in der Bundesrepublik in Elend leben müssten, vielmehr sind sie voll integriert. Bei vielen Nachkommen von Vertriebenen schwindet das Gefühl für die historisch besondere Herkunft. Die Leistungen nach dem LAG sind aber laut Präambel des LAG unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erbracht worden, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet. Mit anderen Worten: Wegen einer völkerrechtswidrigen Vertreibung könnten den Vertriebenen Entschädigungsansprüche zustehen. [/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
Aber nach dem Völkerrecht steht es einem durch völkerrechtswidriges Unrecht Geschädigten nicht frei, diese Ansprüche individuell vor Gerichten des Staates durchzusetzen, der das rechtswidrige Handeln zu verantworten hat, es sei denn, der entsprechende Staat gewährt in seinem nationalen Recht gerade jenen ausländischen Staatsangehörigen eine Kompensation für das erlittene Unrecht. Soweit ein Staat letzteres in seinem nationalen Recht vorsieht, ist ein geschädigter Ausländer gehalten, zunächst auf diesem Weg Rechtsschutz zu suchen. Doch gerade dies dürfte im Fall Polens nicht zutreffen. Vielmehr fällt es in die Kompetenz eines Staates, für das ihm bzw. seinen Bürgern zugefügte Unrecht Entschädigung bei dem verletzenden Staat zu suchen. Neuere Verträge ab 1945 gewähren auch dem Individuum eine gewisse Völkerrechtssubjektseigenschaft, aber die Menschenrechtserklärung oder die Charta der Vereinten Nationen oder der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder die Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 sind auf den fraglichen Zeitraum nicht anzuwenden. Bei der Schädigung eines Individuums durch hoheitliches Handeln eines anderen Staates [/FONT][FONT=Verdana, sans-serif](acta iuris imperii) [/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]fingiert das traditionelle Völkerrecht eine Schädigung des Staates, dessen Staatsangehöriger der Betreffende ist. Dieser Satz ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden (Beschluss vom 13.05.1996 Az. 2 BvL 33/93 = BVerfGE 94,315 = NJW 1996,2717). Aus dem gleichen Grund hat der Bundesgerichtshof Ansprüche von griechischen Staatsbürgern, die durch deutsche Kriegsverbrechen verletzt worden sind, abgelehnt (BGH Urteil vom 26. Juni 2003 zu Az. III ZR 245/98 = BGHZ 155,279 =NJW 2003,3488; bestätigt vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2006 zu Az. 2 BvR 1476/03 = NJW 2006,2542; ebenso bezüglich durch NATO-Angriffe während des Kosovokrieges Geschädigte BGH Urteil vom 03.11.2006 Az. III ZR 190/05). Nach Artikel 3 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist nur die verletzende Kriegspartei verantwortlich für alle Handlungen, die von den zu ihrer Macht gehörenden Personen begangen worden sind. Der Heimatstaat des Geschädigten ist aber nicht verpflichtet, diese Ansprüche zu erheben, er kann davon aus politischem Kalkül absehen.[/FONT]
[FONT=Verdana, sans-serif]In den Anfangsjahren der Bundesrepublik ging man noch von einer raschen Wiedervereinigung und dem Abschluss eines Friedensvertrages mit den ehemaligen Kriegsgegnern aus. In Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens von 1953 wurde die Prüfung kriegsbedingter Ansprüche auf die Zeit der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. Polen war wie die übrigen Ostblockländer nicht Vertragspartner. Mit dem spektakulären Deutsch-Polnischen Vertrag vom 7. Dezember 1970 erkannte die Bundesrepublik die Oder-Neiße-Linie als polnische Westgrenze an, verbunden mit der Verpflichtung zur Normalisierung der beiderseitigen Beziehungen unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. Eine Regelung über Entschädigungen enthält der Vertrag aber nicht. Im Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, mit dem die vier Siegermächte die volle Souveränität des wiedervereinigten Deutschlands anerkennen, findet sich keine Regelung über Reparationen. Mit Polen schloss die Bundesrepublik am 14. November 1990 einen Grenzvertrag und am 17. Juni 1991 einen Nachbarschaftsvertrag. Auch diese Verträge sagen nichts über die Entschädigung von Kriegs- und Vertreibungsschäden.[/FONT]