Aktuelles
  • Herzlich Willkommen im Balkanforum
    Sind Sie neu hier? Dann werden Sie Mitglied in unserer Community.
    Bitte hier registrieren

Mutmassliche Vergewaltigung war also doch ein freiwilliger Gangbang?

Hm was hat das alles mit dem Thema zu tun? Das waren 17 und 18 jährige unter sich.

Sind halt wahrscheinlich alles so unterschichtenwannabegangstakinder.
 
In DE passiert ab 14 nichts mehr.
d.h ein 30jähriger kann mit ner 14 jährigen schlafen ohne das was passiert... krank
das stimmt so natürlich nicht, es gibt verschiedene Schutzstufen: bis 14, 16 und 18 Jahren mit verschiedenen Ausprägungen, eben der Realität und nicht dem Wunschdenken pubertierender Jungs angepasst

Ich finde, es sollte wieder, wie bis 1960 Sex vor der Ehe verboten werden.
ich finde, das ist der nutzloseste Vorschlag des Tages ... ausserdem gings um den Vorwurf der Vergewaltigung, die offenbar keine war, das kann auch bei Erwachsenen und sogar in der Ehe passieren
 
die eltern können bis 18 jedoch trotzdem dagegen vorgehn... also heisst das sie trotzdem verurteilt werden können wenn die eltern anzeige erstatten/erstattet haben...

Ich bin Schweizer Jurist und das stimmt nicht, was du hier schreibst. Sexualität ist ab 16 ein absolut höchst persönliches Recht und da können die Eltern gar nichts dagegen machen.

Ich kann euch kurz aufklären wie das in der Schweiz funktioniert:

Das ist der Grundartikel:

Art. 187


1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.


Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Eingeschränkt ist diese Freiheit nur bei gewissen Personen zwischen 16 - 18 Jahren:

Art. 188

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fazit: Auch eine 13 Jährige Person darf Sex haben, solange der Partner nicht älter ist als 3 Jahre.
 
Zurück
Oben