Thema Türkei Lybien Memorandum (Seerechtsabkommen) bei welcher Griechenland links liegen gelassen wurde:
Auszug aus Seite 17 (Ergebnis der Analyse) der seevölkerrechtlichen Bewertung der türkisch-libyschen Vereinbarung über die Abgrenzung ihrer maritimen Interessenssphären im östlichen Mittelmeer
Deutscher Bundestag
Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 143/19
Abschluss der Arbeit: 17. Januar 2020 (zugleich letzter Zugriff auf Internetquellen)
Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre
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Seite 17
7. Ergebnis
-Das türkisch-libysche Memorandum of Understanding (MoU) vom 27. November 2019 ist – ungeachtet seiner Bezeichnung als bindender völkerrechtlicher Vertrag i.S. der Wiener Vertragsrechtskonvention zu verstehen. Aufgrund der Ablehnung des MoU durch das libysche Parlament am 4. Januar 2020 bestehen Zweifel daran, ob das MoU völkerrechtlich wirksam in Kraft treten kann.
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- Die Türkei und Griechenland vertreten vor dem Hintergrund des Ägäis-Konflikts unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Anerkennung, Inanspruchnahme und Abgrenzung von Seegebieten (insb. von ausschließlichen Wirtschaftszonen).
- Aus Art. 121 Abs. 2 SRÜ ergibt sich eindeutig, dass Inseln unabhängig von ihrer Größe die gleichen Seegebiete haben wie das Festland. Die Seegebiete von Inseln sind also bei der Abgrenzung von AWZs mit zu berücksichtigen.
- Infolge der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Art. 121 Abs. 2 SRÜ kann die Türkei nicht rechtswirksam behaupten, sie sei an die SRÜ-Regelung, welche auch Inseln eine AWZ zubilligt, deswegen nicht gebunden, weil die Türkei das VN-Seerechtsübereinkommen nicht ratifiziert habe.
Da das türkisch-libysche Memorandum of Understanding vom 27. November 2019 die griechische AWZ südöstlich der Insel Kreta faktisch negiert und sich die Türkei zulasten der griechischen AWZ eine eigene weitergehende AWZ bis vor die Küsten Kretas und Rhodos „anmaßt“, verletzt es die gewohnheitsrechtlich anerkannten Seegebiete der griechischen Inseln.
- Die maritime Abgrenzung von AWZs unter Berücksichtigung der Seegebiete von Inseln gestaltet sich im Einzelfall kompliziert. Es erscheint aber nahezu ausgeschlossen, dass eine AWZ-Abgrenzung im östlichen Mittelmeer, welche die Seegebiete der griechischen Inseln im Ergebnis faktisch negiert – wie das MoU es vorsieht – mit den Prinzipien der Fairness und Billigkeit (equitable delimitation i.S.v. Art. 74 SRÜ) im Einklang steht.
-Eine Verhandlung über die Abgrenzung von AWZs im östlichen Mittelmeer kann nur unter Berücksichtigung der Seegebiete der griechischen Inseln und nur einvernehmlich mit Griechenland, Zypern und ggf. den anderen Mittelmeerstaaten erfolgen.
- Das MoU verstößt gegen das völkergewohnheitsrechtliche Seerecht und erscheint im Ergebnis als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter (Art. 34 WVRK).
Quelle:
https://www.bundestag.de/resource/b...3d6058a5d50ea7eb2682/WD-2-143-19-pdf-data.pdf