Vielleicht zur Info und nicht alle Emails fallen unter das Postgeheimnis:
Gefährliche Drohungen – und wann diese strafbar sind
Nicht nur Politiker und Politikerinnen werden bedroht, jeder kann Opfer von Drohungen im echten Leben oder im Internet werden
Wann spricht man von "gefährlich bedroht"?
Gefährlich bedroht, wer einer anderen Person ein Übel in Aussicht stellt, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 StGB). Dabei muss die Drohung geeignet sein, beim Opfer begründete Besorgnis hervorzurufen. Ob das Opfer die Drohung tatsächlich ernst nimmt oder der Täter, die Täterin wirklich vorhatte, die Drohung in die Realität umzusetzen, ist dabei nicht entscheidend. Die Drohung muss ernst gemeint und verwirklichbar erscheinen.
Mit Worten oder Handlungen zur Drohung
Was also ist nun eine gefährliche Drohung? Das Androhen von Faustschlägen, Fußtritten oder das Drohen mit dem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit können gefährliche Drohungen sein. Ebenso das Androhen der Veröffentlichung von tatsächlichen oder technisch hergestellten Nacktfotos oder Details aus dem Intimbereich werden als solche Drohungen qualifiziert.
So wird eben nicht nur das Äußern einer Drohung mit Worten strafrechtlich geahndet. Nein, auch schriftliche Drohungen via Brief, E-Mail und SMS oder auch schlüssige Handlungen, wie beispielsweise das Abgeben von Schreckschüssen sind als gefährliche Drohungen zu verstehen. Wie so vieles haben sich auch Straftaten teilweise ins Netz verlegt. Dort ist die Hemmschwelle besonders niedrig. Aber auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. So kann ein Posting ebenso zum Strafverfahren führen.
Gehen die Drohungen so weit, dass der Täter, die Täterin dem Opfer mit einer Entführung oder gar dem Tode droht, so erhöht sich der Strafrahmen von bis zu einem Jahr auf bis zu drei Jahre.
Nicht nur Politiker und Politikerinnen werden bedroht, jeder kann Opfer von Drohungen im echten Leben oder im Internet werden
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