( ... ) einen Verstoß des Rauchers gegen das Gebot der Rücksichtnahme habe man nicht feststellen können. „Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakgebrauch von Rauchern aus dem Hauseingangsbereich herrührte“, heißt es in der Urteilsbegründung (23 S 18/15). Anlass, in der Sache noch einmal Revision zum BGH zuzulassen, sieht der Richter nicht. „Eben weil es sich um einen Einzel- und nicht um einen Präzedenzfall handelt.“ Dem Medieninteresse tut das keinen Abbruch. Als tatsächlich alles vorbei ist, bildet sich vor Saal 2.119 ein großer Kamerapulk um Adolfs, der nach Worten der Freude und Erleichterung sucht.