@TuAF @Axer hey albanski Axl Foley! Auch für dich interessant. Bevor du hier noch weiter von Genozid schwafelst und du dich hier noch zum Experten für Genozidkunde einstellen lässt.
Historisch geht der juristische Begriff "Völkermord" auf den russisch-jüdischen Juristen Raphael Lemkin zurück. Entscheidend für die Begriffsprägung waren die Handlungen, die im Zusammenhang mit den Völkermorden, die von osmanischen Türken an den christlichen Minderheiten Kleinasiens begangen worden waren, damit in Ihrem Herkunftsland. Lemkin hatte bereits Anfang der Zwanziger Jahre damit angefangen, sich mit dem Thema Völkermord auseinanderzusetzen, als er noch Linguistik an der Universität Lemberg studierte. Auslöser war der Mord an dem ehemaligen türkischen Innenminister Talaat Pascha, der massgeblich für den Völkermord an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten in der heutigen Türkei verantwortlich gewesen war. Völkermord ist ein juristischer Begriff, der in Art. II des Internationalen Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes definiert wird. Ich zitiere: «In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.» Quelle:
https://lex.weblaw.ch/lex.php?norm_id=0.311.11&source=ir&lex_id=9998Wie man oben sehen kann, gibt es mehrere Tatbestandsvarianten, um das Vorliegen eines Genozids zu bejahen. Sehr wesentlich ist dabei allerdings, dass die verschiedenen Handlungen, die einen Völkermord darstellen könnten, in der Absicht begangen werden müssen, um eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Die Absicht, ein Volk ganz oder teilweise zu zerstören, ist damit die Grundvoraussetzung. Fehlt es an dieser Zerstörungsabsicht, liegt kein Völkermord vor. Mit anderen Worten reicht die oben aufgeführte «Tötung von Mitgliedern einer Gruppe» allein nicht aus, um das Vorliegen eines Völkermordes zu bejahen. Wie man aus dem Konventionstext entnehmen kann, geht es dabei auch nicht um eine konkrete Zahl. Eine solche ist in der Konvention nicht einmal aufgeführt. Das bedeutet: Selbst wenn sehr viele Menschen beispielsweise aufgrund eines Konflikts umkommen, muss nicht unbedingt ein Völkermord vorliegen, wohingegen das Töten einer wesentlich kleineren Zahl von Menschen durchaus Völkermord sein kann, wenn die erwähnte Zerstörungsabsicht gegeben ist. Die letzte Tatbestandsvariante (Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe) zeigt zudem, dass ein Völkermord sogar dann vorliegen kann, wenn überhaupt niemand getötet wird! Diese Tatbestandsvariante zeigt zudem einmal mehr die historische Wurzeln des Völkermordbegriffs. Unzählige armenische Kinder waren seinerzeit in türkische Familien abgegeben worden, um nebst durch Morde auch durch die Überführung von Kindern einen Völkermord an den Armeniern zu begehen.Mit anderen Worten bedeutet Völkermord nicht automatisch «viele Tote». Diese erforderliche Zerstörungsabsicht ist bei den Handlungen der israelischen Armee im Rahmen ihrer Offensive im Gaza nicht einmal erkennbar. Die Absicht der israelischen Armee ist die Zerschlagung der
#Hamas und die Befreiung der Geiseln und nicht die teilweise oder ganze Zerstörung der Bevölkerung von Gaza. Natürlich sterben bei dieser Offensive auch unbeteiligte Menschen wie in jedem Krieg. Das ist allerdings noch lange kein Völkermord, selbst wenn die von der Hamas angegebenen Opferzahlen stimmen würden, weil die Absicht Israels nicht auf die Zerstörung der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet ist. Ganz anders sieht es aus beim Pogrom vom 7. Oktober 2023. Die entsprechenden Tathandlungen erfolgten ganz klar mit der Absicht, zumindest einen Teil der israelischen Bevölkerung zu zerstören. Diese Genozidabsicht ist auch der Hamas-Charta zu entnehmen. Ich zitiere aus Art. 7 der Hamas Charta: "Auch wenn die Verbindungen weit voneinander entfernt waren und die Hindernisse, die von den Lakaien des Zionismus den Kämpfern in den Weg gelegt wurden, die Fortsetzung des Kampfes behinderten, strebt die islamische Widerstandsbewegung nach der Verwirklichung des Versprechens Allahs, egal wie lange es dauern sollte. Der Prophet, Allah segne ihn und schenke ihm Heil, hat gesagt: "Der Tag des Gerichts wird erst kommen, wenn die Moslems gegen die Juden kämpfen (die Juden töten) und der Jude sich hinter Steinen und Bäumen verstecken wird. Dann wird der Jude sich hinter Steinen und Bäumen verstecken. Die Steine und Bäume werden sagen: O Moslems, o Abdulla, hinter mir ist ein Jude, kommt und tötet ihn. Nur der Gharkad-Baum (offensichtlich eine bestimmte Art von Baum) würde das nicht tun, weil er einer der Bäume der Juden ist." (Überliefert von al-Bukhari und Moslem)."" Siehe:
https://avalon.law.yale.edu/20th_century/hamas.aspDie Zerstörungsabsicht, die für den Völkermord gegeben sein muss, ist – wie zu sehen – bereits aus dem Gründungsdokument der
#Hamas zu entnehmen. Wie man aus dieser Bestimmung entnehmen kann, verfolgt die Hamas damit nicht «nur» die Absicht, sämtliche Bürger Israels zu ermorden, sondern alle Juden weltweit.
Wenn Sie sich wirklich für Völkermorde interessieren, sollten Sie vielleicht mal vor Ihrer eigenen türkischen Türe wischen!