Die Richter betonten ferner, der vorliegende Fall sei nicht mit anderen zu vergleichen, bei denen es um das Verbot der Leugnung des Holocaust im Zweiten Weltkrieg gehe. Länder, die den "Nazi-Horror erlebt haben", hätten eine "besondere moralische Verantwortung", sich von Massengräueln zu distanzieren, die sie begangen oder geduldet hätten. Daher sei es rechtmäßig, wenn diese Länder das Leugnen des Holocaust unter Strafe stellten. Dies gelte aber nicht für die Schweiz und die "Ereignisse, die sich 1915 im Osmanischen Reich ereignet haben".