FloKrass
Dvoglavi orao
Hol dein Epping raus und und les das nochmal durch.
Oder Wikipedia : Personen mit ausschließlich fremder Staatsangehörigkeit besitzen zwar ebenfalls das Recht, sich frei zu versammeln, dieses Recht können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder der von Art. 11EMRK verbürgten Versammlungsfreiheit ableiten.
Rechtswissenschaften studierst du wohl im Kosovo.![]()
Art. 2 ist subsidiaer und das allgemeinste Auffanggrundrecht von allen, es ist nur dann anwendbar, wenn es kein Grundrecht gibt, das vorher greift. In dem Fall greift aber die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG vor der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG, dieser wird dann überflüssig. Aber du verlangst doch jetzt nicht ernsthaft, dass man den Fall durchprüft, ob nun vorher Art. 5 greift oder doch Art. 2 GG?! Für die konkrete Debatte spielt es sowieso keine Rolle. Denn das ist kein juristisches, sondern ein primaer politisches Problem
