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Der Ukraine Sammelthread

[h=1]Strafgesetzbuch (StGB)
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges[/h] Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
 
Schöne Grüße ...............


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Genosse! Quelle dazu?

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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges


Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Wurde damals eigentlich geklagt, als es gegen Serbien los ging? Würde mich interessieren, wie die Richter das argumentiert haben.
 
War kein Angriffskrieg

Es gab aber sicher die Anklage, von den obertollen Altlinken wie "FriedenforschungAG", Ströbele oder irgend einen Linkenknaller. Alexander Dorin macht sich ja extra die Mühe viele Lügen aufzubereiten. Einige Blätter haben zum vergangenem Jahrestag wieder berichtet...

Bzw. Geht das überhaupt, dass Bürger das einklagen? Glaub nicht... Muss mal gucken,
 
Genosse! Quelle dazu?

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Wurde damals eigentlich geklagt, als es gegen Serbien los ging? Würde mich interessieren, wie die Richter das argumentiert haben.

Zum ersten hat er Recht, @Samo-Josip

Zum Angriffskrieg. Wenn ich die Geschichte richtig kenne so hatte gleich in der ersten Bombennacht die damalige PDS (war BT-Fraktion) einen Eilantrag
ans BVerfG gestellt. Die haben das schon als unzulässig abgebügelt. Unter Angaben von Gründen, über die man wohl streiten könnte. Müsste das noch ein Mal nachlesen. So mussten sie sich in der Sache nicht damit beschäftigen. Es gibt durchaus den einen oder anderen Juristen, der den Verdacht hegt, dass sie dieses sehr heiße Eisen damals schlichtweg nicht hatten anfassen wollen.

Aber kurz und gut: Ein Angriffskrieg war es dann, wenn es nicht nach dem geltenden Völkerrecht abgelaufen wäre. Da es kein UN-Mandat gab, was eigentlich notwendig gewesen wäre, hängt die ganze Diskussion daran, ob die Voraussetzungen der Rechtsfigur der humanitären Intervention vorlagen. Daran scheiden sich unter Juristen allgemein und Völkerrechtlern ohnehin bis heute wohl etwas die Geister.
 
Zum ersten hat er Recht, @Samo-Josip

Zum Angriffskrieg. Wenn ich die Geschichte richtig kenne so hatte gleich in der ersten Bombennacht die damalige PDS (war BT-Fraktion) einen Eilantrag
ans BVerfG gestellt. Die haben das schon als unzulässig abgebügelt. Unter Angaben von Gründen, über die man wohl streiten könnte. Müsste das noch ein Mal nachlesen. So mussten sie sich in der Sache nicht damit beschäftigen. Es gibt durchaus den einen oder anderen Juristen, der den Verdacht hegt, dass sie dieses sehr heiße Eisen damals schlichtweg nicht hatten anfassen wollen.

Aber kurz und gut: Ein Angriffskrieg war es dann, wenn es nicht nach dem geltenden Völkerrecht abgelaufen wäre. Da es kein UN-Mandat gab, was eigentlich notwendig gewesen wäre, hängt die ganze Diskussion daran, ob die Voraussetzungen der Rechtsfigur der humanitären Intervention vorlagen. Daran scheiden sich unter Juristen allgemein und Völkerrechtlern ohnehin bis heute wohl etwas die Geister.

In der Ukraine liegt der Fall ganz anders als damals mit dem Kosovo. Das wäre heute nicht mehr möglich. Hatte Jelzin damals nicht die Atomraketen auf den Westen richten lassen?:kisyhp:

Trotz zahlreicher beim Generalbundesanwalt eingereichter Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen § 80Strafgesetzbuch (Vorbereitung eines Angriffskrieges) wurden keine Ermittlungen aufgenommen. Laut Generalbundesanwalt sei von den Anzeigenden übersehen worden, dass § 80 StGB sich von Art. 26Grundgesetz herleitet, der ausdrücklich vorsieht, nur solche Handlungen unter Strafe zu stellen, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören“. Angesichts der bereits vorhandenen Störung des friedlichen Zusammenlebens im Kosovo und des friedenserzwingenden Motivs für ihr Handeln im Selbstverständnis der Bundesregierung fehle eine Absicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG und § 80 StGB laufe ins Leere.
Kosovokrieg ? Wikipedia


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26



(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.



(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Das Ding ist durch. In Deutschland, kein Angriffskrieg. Den Rest hab ich mir nicht angeschaut.
 
Wenn das durch ist weißt du mehr als jeder Fachmann^^ Aber in der Tat, praktisch ohnehin "ist das Ding durch".
 
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