2hands1blatt
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Zum ersten hat er Recht, @Samo-Josip
Zum Angriffskrieg. Wenn ich die Geschichte richtig kenne so hatte gleich in der ersten Bombennacht die damalige PDS (war BT-Fraktion) einen Eilantrag
ans BVerfG gestellt. Die haben das schon als unzulässig abgebügelt. Unter Angaben von Gründen, über die man wohl streiten könnte. Müsste das noch ein Mal nachlesen. So mussten sie sich in der Sache nicht damit beschäftigen. Es gibt durchaus den einen oder anderen Juristen, der den Verdacht hegt, dass sie dieses sehr heiße Eisen damals schlichtweg nicht hatten anfassen wollen.
Aber kurz und gut: Ein Angriffskrieg war es dann, wenn es nicht nach dem geltenden Völkerrecht abgelaufen wäre. Da es kein UN-Mandat gab, was eigentlich notwendig gewesen wäre, hängt die ganze Diskussion daran, ob die Voraussetzungen der Rechtsfigur der humanitären Intervention vorlagen. Daran scheiden sich unter Juristen allgemein und Völkerrechtlern ohnehin bis heute wohl etwas die Geister.
Beim Angriff auf Rest-Jugoslawien beruft man sich auf eine Art erweiterte Notwehr, da ja angeblich ethnische Säuberungen geplant waren (Hufeisenplan). Dieser Hufeisenplan konnte ja später nicht belegt werden.
Wenn man sich an einer dermassen schwammigen Begründung nicht stösst, dann kann natürlich jeder daherkommen und irgendwelche humanitären Gründe anführen, um militärisch irgendwo einzugreifen.
Rechtfertigen die Bombenangriffe Kiews auf die Zivilbevölkerung im Osten der Ukraine und die Verfolgung, Verhaftung und möglicherweise Ermordung Andersdenkender einen Eingriff Russlands? Möge doch jeder selbst urteilen, promovierte Völkerrechtler sehen sich hierbei offensichtlich überfordert.