In wenigen Sätzen stellt er zunächst fest, dass weder die Praxis des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Sicherheitsrat) noch das Völkerrecht generell einseitige Unabhängigkeitserklärungen verbiete. Danach widmet er sich ausführlicher der Frage, ob die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates eine solche Unabhängigkeitserklärung untersage.
Dies wiederum hängt davon ab, wer Urheber der Unabhängigkeitserklärung ist. Sind es die in der Resolution 1244 genannten Institutionen der Provisorischen Selbstverwaltung, so hätten sie ihre Befugnisse aus der Resolution 1244 überschritten. Denn die Vertretung in Auswärtigen Angelegenheiten obliegt alleine dem Sondergesandten des UN-Generalsekretärs für das Kosovo. Ist dagegen ein anderes Gremium Urheber der Unabhängigkeitserklärung, so kann ein Verstoß gegen die Resolution 1244 gar nicht gegeben sein.
[h=3]Formalia entscheiden: Wer gab die Erklärung ab?[/h] Die Unabhängigkeitserklärung wurde am 17 Februar 2008 von 109 der 120 Mitglieder des Kosovarischen Parlaments einschließlich des Premierministers und dem Präsidenten unterzeichnet, der nicht Mitglied des Parlaments ist.
Der IGH argumentiert, dass diese die Unabhängigkeitserklärung jedoch nicht als Institutionen der Provisorischen Selbstverwaltung, sondern nach eigener Bezeichnung als die "demokratisch gewählten Vertreter unseres Volkes…" verabschiedet hätten. Die Urheber der Unabhängigkeitserklärung hätten zudem auswärtige Verpflichtungen übernommen, was nach der Resolution 1244 gerade nicht in den Zuständigkeitsbereich der Institutionen der Provisorischen Selbstverwaltung falle. Auch wurde die Erklärung nicht nach dem üblichen Verfahren des Kosovarischen Parlaments verabschiedet und dem Sondergesandten des UN-Generalsekretärs für das Kosovo zugeleitet.
Der IGH stellt abschließend fest, dass Dritte wie eben auch die "demokratisch gewählten Vertreter" des Volkes nicht an die Resolution 1244 gebunden seien. Somit verstoße die Unabhängigkeitserklärung weder gegen generelles Völkerrecht noch gegen die Resolution 1244.