Nun hat sich Nobert Bolz zwar weder in einem Zeitungsartikel noch in einem Hörsaal geäußert. Aber ließe sich sein ironischer X-Post nicht genau in dem Bereich der distanzierten Auseinandersetzung mit NS-Parolen verorten, den die Ausnahmeklausel schützen soll? Als der Paragraf erlassen wurde, gab es noch keine sozialen Netzwerke. Aber hätte es sie gegeben, hätte der Gesetzgeber dann gewollt, dass Bolz für seine Äußerung belangt würde? Und selbst wenn ja: Wäre die Androhung einer Hausdurchsuchung verhältnismäßig, angesichts der einschüchternden Wirkung, die ein solches Eindringen in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre entfaltet?
Jeder Staatsanwalt, jeder Richter muss sich solche Fragen vorlegen, bevor er zu harten Maßnahmen wie einer Hausdurchsuchung greift. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ebenso im Grundgesetz geschützt wie die Meinungsfreiheit. Und die Meinungsfreiheit ist nicht irgendein Grundrecht. Sie ist nach einer Formulierung des Bundesverfassungsgerichts "schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung".