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Das ist eben das Dilemma des Rechtsstaates ... der Kerl ist bestimmt ein Widerling und die Welt wäre sicher ein wenig besser dran wenn man den aus dem Verkehr ziehen würde, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit bestand keine Tötungsabsicht, aus meiner Sicht Körperverletzung mit Todesfolge
StGb §227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Das ist eben das Dilemma des Rechtsstaates ... der Kerl ist bestimmt ein Widerling und die Welt wäre sicher ein wenig besser dran wenn man den aus dem Verkehr ziehen würde, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit bestand keine Tötungsabsicht, aus meiner Sicht Körperverletzung mit Todesfolge
Im Falle von (1) mit Anrechnung von U-Haft und guter Führung kann er schon nach 1,5 Jahren oder so draußen sein.