Die Auseinandersetzung um die Krim – nicht nur der Osten, auch der Westen muss seine Argumente erneuern
Die Journalistin Beate Taufer hat den historischen Hintergrund des Krim-Konfliktes unter verschiedenen Gesichtspunkten des Völkerechts beleuchtet. Sie kommt zu dem Schluss, daß eine Verhandlungslösung zwischen der Ukraine und der Krim-Bevölkerung sowie deren jeweiligen Verbündeten möglich und gerechtfertigt ist. Doch dafür müssen die relevanten historischen, völkerrechtlichen und politischen Faktoren, die zur heutigen Situation geführt haben, in ihrer Wechselwirkung und Bedeutung anerkannt werden. Die bisherige verkürzte Rhetorik des Westens lässt nur Raum für eine militärischen Eskalation. Doch auch für Russland gilt es, die Krim-Historie neu zu interpretieren.
[Von Von Beate Taufer] Der Anfang Dezember 2014 veröffentlichte Apell von 60 Politikern, Künstlern und Intellektuellen zur Rückkehr zu einer Ost-West-Entspannungspolitik beinhaltet die einzig mögliche konstruktive Orientierung deutscher Außenpolitik. Der Aufruf, endlich die internationalen Zusagen einzuhalten, die am Ende des kalten Krieges, also vor beinahe 25 Jahren, vereinbart wurden, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung! Eine Nichteinhaltung von internationalen Zusagen, auf deren Grundlage die größten Umwälzungen der Nachkriegszeit stattfanden, ist gleichbedeutend mit einem schweren Vertragsbruch. (*) Dies müßten die Regierungen der EU- und NATO-Staaten eingestehen, ehe sie Russland mit dem Vorwurf von Vertragsbrüchen zu isolieren versuchen. Die Vorwürfe gegen Russland sind nicht zu trennen vom Vertragsbruch ( d.h. von der Nichteinhaltung internationaler Zusagen) seitens des Westens nach dem Ende des kalten Krieges.
Die Krim-Frage und das Völkerrecht
Wie die Verfasser des Appells richtig zum Ausdruck brachten, kommen und gehen die politischen Repräsentanten, doch die Völker bleiben. Von daher ist es den Versuch wert, das Ganze mal unter dem Blickpunkt a) der Geschichte und b) des universellen Völkerrechts zu betrachten. Nur so wird man der Krim-Frage gerecht.
Wieso eigentlich ist die Krim Teil der Ukraine? War sie nicht immer Teil Russlands? Seit über 250 Jahren? Ja schon, doch 1954 hat der Präsident der damaligen Sowjetunion, Nikita Chruschtschow, einen Teil des russischen souveränen Territoriums – die Krim – an den Staat Ukraine verschenkt. Am 29.02.1954 dekretierte das Präsidium des Obersten Sowjet der UDSSR die Übergabe der Krim an die Ukraine. (1) Die Stadt Sewastopol war von dieser Schenkung allerdings ausgenommen, was im Juli 1993 vom russischen Parlament bestätigt wurde.(2) War das ein völkerrechtlich legitimer Akt? Kann der Präsident eines Landes dem Präsidenten eines anderen Landes einen Teil des souveränen Staatsgebietes schenken?
Kann man ein Staatsgebiet einfach so verschenken?
Eine Nation durchlebt im Lauf ihrer Geschichte die verschiedensten Gesellschaftssysteme und Regierungsformen, doch ihr souveränes Staatsgebiet bleibt rechtlich – völkerrechtlich – untrennbar mit ihr verbunden. Es ist ihr unveräußerlicher, gemeinsamer historischer Besitz. (3) Obwohl in der Realität die Grenzen vor allem durch kriegerische Auseinandersetzungen oder Sezessionen verändert werden. Doch wenn Teile des Territoriums durch Krieg entrissen werden, ist das widerrechtlich. Teile davon zu veräußern, zu verschenken, ist völkerrechtlich ebenso widerrechtlich,
denn es ignoriert den Willen der dort ansässigen Bevölkerung. Nach den Vorgaben des Völkerrechts muß eine Bevölkerung zur Abtrennung von einem bestehenden Staatsgebiet (oder von einer Staatenföderation) zumindest eine Volksabstimmung durchführen und seine Unabhängigkeit erklären.(4)
Doch hier befindet sich das Recht auf Selbstbestimmung der Völker im Konflikt mit dem Recht auf Unteilbarkeit des souveränen nationalen Staatsgebietes. (5) Beide sind Elemente des Völkerrechts. Beide Begriffe finden sich in der KSZE-Schlussakte von 1975. Beide Konzepte waren unsere Hauptargumente bis zum Fall der Mauer. Wenn wir heute die Schenkung der Krim als rechtmäßig anerkennen, hätten wir damals die Teilung Deutschlands auch als rechtmäßig anerkennen müssen. Oder umgekehrt: Wenn Deutschland unteilbar ist, müßte die Abtrennung der Krim von Russland 1954 mit den gleichen Kriterien beurteilt werden.
Nach welchen völkerrechtlichen Prinzipien hat Chruschtchow die Krim „verschenkt“? Wurde damals eine Volksabstimmung durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Wurde die Krim daraufhin zu einem unabhängigen Staat erklärt, dessen Bürger anschließend den Anschluß an die Ukraine beantragten? Haben die Bürger der Ukraine damals darüber abgestimmt, ob sie damit einverstanden sind? In welcher Form? – Nichts dergleichen ist geschehen ! (5)
Die Krim-Schenkung muß neu bewertet werden.
Wir sprechen von einer Zeit, in der sich das in der UdSSR herrschende Gesellschafts- und Wirtschaftssystem in voller Machtentfaltung befand, Wer definierte damals das Völkerecht, nach welchen Kriterien, und wer konnte wo vor Gericht ziehen, um gegen dessen Verletzung zu klagen? In der damaligen Zeit herrschte in der Sowjetunion eine Vorstellung vom Vorrang der Systeminteressen gegenüber zweitrangigen nationalen Interessen, was auch das sowjetische Verständnis von Völkerrecht in diesem Sinne prägte. Die westliche Welt, die im kalten Krieg jahrzehntelang die ideologischen Grundlagen der Sowjetunion anprangerte, hat es bis heute geflissentlich versäumt, solche ideologisch motivierten Relikte wie die Krim-Schenkung nach der Auflösung der Sowjetunion völkerrechtlich neu zu bewerten. Die sogenannte “Neuordnung Europas” der post-sowjetischen Ära mit ihren zahlreichen Abspaltungen und Aufteilungen (bis hin zur militärischen NATO- Intervention im Ex –Yugoslawien) fand stets die Unterstützung und völkerrechtliche Anerkennung des Westens. Sie diente seinen geostrategischen Interessen. Bei der Krim war es genau umgekehrt. Ihr Wunsch nach Anschluß an Russland stand diesen im Wege. Deshalb wurde er ignoriert.
Deutschland hätte nicht schweigen dürfen
In Deutschland, in Europa und in den USA breitet man bis heute geflissentlich den Mantel des Schweigens über das völkerrechtlich problematische Thema.
Auch wenn es heute nicht mehr um eine rein formaljuristiche völkerrechtliche Verurteilung im Nachhinein gehen kann, so sind doch die EU- und NATO-Staaten, aber auch Russland, gefordert, den Vorgang unter politischen Gesichtspunkten, im Sinne der Selbstbestimmung, als unrechtmässig zu charakterisieren. Nur so wird Raum geschaffen für ein gegenseitiges Verständnis in dieser Frage.
Hätte doch eine entsprechende Würdigung dieser historischen Tatsachen im Rahmen der politischen Bewertung der Krim-Krise zu einer gerechteren Darstellung der Geschichte beigetragen und somit auch zu einer ausgewogeneren Urteilsfindung in Bezug auf den Anschluss der Krim an Russland. Damit wäre der heutigen kriegerischen Eskalation und Sanktionsspirale gegen Russland von Anfang an die Spitze genommen worden. Man kann nicht eine politische Linie der De-Eskalation verfolgen wollen und gleichzeitig die ganze Wucht polemischer, aggressiver und un-historischer Schuldzuweisung als Druckmittel einsetzen.
Die Autonomiebestrebungen der Krim sind nicht neu.
Die völkerrechtswidrige Anbindung der Krim an die Ukraine(ohne Sewastopol) bei Nicht-Befragung des Bevölkerungswillens rechtfertigt den Begriff der Zwangsintegrierung in die Ukraine. Seit der Auflösung der Sowjetunion entzündete sich daran eine permanente und sich stetig zuspitzende Auseinandersetzung, wobei die Krim in wechselhaften Schritten eine Loslösung von der Ukraine und eine Anbindung an die Russische Föderation bei Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anstrebte. (2) Es sei hier daran erinnert, daß schon vor 23 Jahren, am 20. Januar 1991, die Krimbevölkerung in einem Referendum für die Errichtung einer Autonomen Republik im Bund der Staaten der Sowjetunion stimmte.(2) Auch dieser Vorgang verdeutlicht, daß die Krim-Bevölkerung schon seit langem aus der Zwangsintegrierung ausbrechen wollte. 1992 verabschiedete die Krim dann eine Verfassung der Eigenstaatlichkeit. Nach Auflösung der Sowjetunion und auf Druck der Ukraine wurde diese wenig später jedoch wieder zurückgenommen und die Krim dann zur einzigen autonomen Republik im Rahmen des ukrainischen Staates umgewandelt. Der Autonomie-Status wurde seitens der Krim-Bevölkerung als weitgehende Souveränität verstanden, im permanenten Gegensatz zu Kiew. In den darauffolgenden Jahren gab es mehrfache Konflikte um die erneute Konstituierung der Verfassung von 1992, um den Zwang zur Unterordnung unter die ukrainische Rechtsprechung und die Ausgestaltung des Autonomiestatus, um die Anerkennung eigener Wahlen, etc.
1994 wurde in einer erneuten Volksabstimmung für eine erweiterte Autonomie gestimmt. Die Regierung und das Parlament in Kiew haben solche Schritte stets für verfassungswidrig erklärt, drohten auch mit dem Entzug des Autonomiestatus.
Allerdings verabschiedete die Ukraine selbst
erst im Jahre 1996 eine Verfassung, in deren Art.73 festgelegt wurde, daß territoriale Veränderungen nur vermittels eines Referendums stattfinden können, an dem die Gesamtheit der Bevölkerung teilnimmt, auch wenn sie nicht in der betreffenden Region lebt.
Der Blickwinkel des internationalen Gewohnheitsrechtes
Das Referendum der Krimbevölkerung 1991 beendete formal die Etappe der völkerrechtlich illegalen Schenkungssituation an die Ukraine.
Gleichwohl sind alle weiteren historischen Ereignisse eine Folge davon. Auch der Zustand des scheinbar widerspruchslos hingenommenen Status Quo seitens der Krim-Bevölkerung, der bis zu diesem Zeitpunkt ein Gewohnheitsrecht als zusätzliches Element zugunsten der Ukraine geschaffen hätte (6), wurde beendet und zumindest teilweise in Frage gestellt. Denn wenn eine Bevölkerung mit überwiegender Mehrheit eine Entscheidung gegen den herrschenden Status Quo trifft, verdeutlicht das eine zumindest seit längerer Zeit bestehende innere Opposition dagegen. Die Verabschiedung einer Verfassung mit dem Ziel der Eigenstaatlichkeit 1992 zeigt zudem, daß das Referendum mit der klaren politischen Zielvorgabe einer endgültigen Unabhängigkeit von der Ukraine verbunden war. Fazit: Aufgrund der zahlreichen Unabhängigkeitsbestrebungen der Krim zur Loslösung von der Ukraine konnte sich kein Gewohnheitsrecht im Sinne eines beiderseitig akzeptierten Status Quo entwickeln, was den völkerrechtlich illegalen Schenkungsakt letztlich völkerrechtlich kompensiert und legitimiert hätte.
Gewohnheitsrecht bzw. Selbstbestimmungsrecht einerseits und Vertragsrecht andererseits klaffen im Fall der Krim weit auseinander.
Auch die Ukraine nutzte das Instrument des Referendums.
Offenbar hat die Ukraine das Referendum für die Unabhängigkeit der Krim und die Anbindung an die Sowjetunion damals nicht anerkannt, obwohl sie elf Monate später, am 1. Dezember 1991, selbst ein eigenes Referendum zur Loslösung von der Sowjetunion durchführte. Daran wird deutlich, daß auch die Ukraine die völkerrechtliche Bedeutung einer Volksabstimmung für eine territoriale Loslösung sehr wohl für sich instrumentalisierte, wenn es ihren Interessen entsprach. Sie mißachtete dabei auch die interne Rechtslage der Sowjetunion. Ihre Unabhängigkeitserklärung und dieses Referendum bedeuteten die größte territoriale Sezession in der Geschichte Osteuropas und die faktische Auflösung der Sowjetunion. Eine Prozedur, die sie heute der Krim-Bevölkerung und der Donbass-Bevölkerung vorwirft und mit bislang über 4.700 (UNO, Dezember 2014) getöteten Zivilisten „bestraft“.
Die fragwürdige Zwangsintegrierung der Krim-Bevölkerung in die Ukraine
Die Sichtweise der Zwangsintegrierung der Krim wird schließlich durch das aktuelle Referendum vom 16. März 2014 erneut bestätigt, in dem sich eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung für einen Anschluß an die Russische Föderation aussprach. Es ist unbestreitbar: Wo der territoriale Anspruch eines Staates (der Ukraine in Bezug auf die Krim) auf einer völkerrechtlich so wechselhaften und widersprüchlichen Geschichte beruht, handelt es sich zumindest um ein geschwächtes Argument,
das keine automatischen Antworten erlaubt, und erst recht keine Sanktionen. Dennoch werden heute wirtschaftliche Sanktionen gegen die Krim-Bevölkerung verhängt – ein Vorgehen, das an die Belagerung mittelalterlicher Städte erinnert, mit dem Ziel, die Bewohner durch Hunger in die Knie zu zwingen. Wenn die Mehrheit der Menschen auf der Krim ihren Willen rückgängig machen wollte, könnte sie das ja tun. Aber kann man sie dazu zwingen? Mit einem Feldzug wirtschaftlicher Zerstörung?
Wäre denn eine erzwungene Rückkehr in die Ukraine gegen den Wunsch der Bevölkerung eine konfliktlösende, friedensbewahrende Zukunftsperspektive? Mit Sicherheit nicht !
Der fragwürdige Vorwurf der Annexion.
Der heutige Annexionsvorwurf an Russland ist juristisch-völkerrechtlich gesehen ein zumindest widersprüchliches Thema und rechtfertigt keine einseitige Schuldzuweisung. Dies muß auch in den offiziellen Verlautbarungen deutscher Außenpolitik zum Ausdruck gebracht werden. Man muß sich dazu bekennen, wenn man mit Russland wieder in einen sinnvollen und konstruktiven Dialog treten will.
Der interessante Artikel von Reinhard Merkel, Prof. für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg vom 07.04.2014 (7): Kühle Ironie der Geschichte rückt die fälschlich angewandten Kategorien des Völkerrechts und deren Deutungen im Fall der Krim zurecht. Demzufolge ist der Begriff der Annektion unrichtig, seine Benutzung äußerst gefährlich. Eine Annexion bedeutet eine gewaltsame, militärische Aneignung eines Territoriums durch einen fremden Staat und erlaubt eine militärische Gegenreaktion (auch mit Intervention dritter Staaten).
Zitat:
„Eine Erlaubnis zum Krieg auch ohne Billigung durch den Weltsicherheitsrat“.
Was auf der Krim stattfand, war jedoch ein Referendum, eine Sezession und ein Beitritt zu einer Staatenunion.
Zitat:
„Das schließt eine Annexion aus, und zwar selbst dann, wenn alle drei völkerrechtswidrig gewesen sein sollten. Der Unterschied zur Annexion, den sie markieren, ist ungefähr der zwischen Wegnehmen und Annehmen. Auch wenn ein Geber, hier die De-Facto-Regierung der Krim, rechtswidrig (gegen die Konstitution der Ukraine) handelt, macht er den Annehmenden nicht zum Wegnehmer. Man mag ja die ganze Transaktion aus Rechtsgründen für nichtig halten. Das macht sie dennoch nicht zur Annexion, zur räuberischen Landnahme mittels Gewalt, einem völkerrechtlichen Titel zum Krieg.” (Zitat Ende)
Dierussische Militärpräsenz ausserhalb des Pachtgebietes an den Tagen des Referendums und die Folgeschritte.
Zitat:
„Die Zwangswirkung der russischen Militärpräsenz bezog sich weder auf die Erklärung der Unabhängigkeit, noch auf das nachfolgende Referendum. Sie sicherte die Möglichkeit des Stattfindens dieser Ereignisse; auf deren Ausgang nahm und hatte sie keinen Einfluss. Adressaten der Gewaltandrohung waren nicht die Bürger oder das Parlament der Krim, sondern die Soldaten der ukrainischen Armee. Was so verhindert wurde, war ein militärisches Eingreifen des Zentralstaats zur Unterbindung der Sezession. Das ist der Grund, warum die russischen Streitkräfte die ukrainischen Kasernen blockiert und nicht etwa die Abstimmungslokale überwacht haben.“ (Zitat Ende).
Anders ausgedrückt: Ihre Präsenz rechtfertigt nicht den Begriff der Annexion. (Die im übrigen auch die militärische Repression der Bevölkerung beinhaltet und Kampfhandlungen gegen das Militär des Landes). Hier sei angemerkt sei, dass von den 18.000 auf der Krim stationierten ukrainischen Soldaten sich im Verlauf des Sezessionsprozesses 13.500 der russischen Armee anschlossen und nur 4.500 ihr freies Geleit in die Ukraine wahrnahmen. In keinem Fall kam es zu Gewaltakten zwischen den ukrainischen und russischen Soldaten. Der Vorgang insgesamt bedeutet nicht, daß Russland im Fall der Krim keine Rechtsverstöße begangen hätte. Doch sie sind anderer Natur, und werden vom Völkerrecht anders bewertet. (7)
Das Budapester Memorandum und seine Nichteinhaltung.
Das Budapester Memorandum von 1994 wurde als Ergebnis der Verhandlungen über die Rückgabe der Atomwaffen von der Ukraine an die Russische Föderation von den USA, Russland, Grossbritannien, Frankreich und der Ukraine unterzeichnet. Darin wird die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Ukraine garantiert und die Respektierung ihrer Grenzen. Das Budapester Memorandum garantiert aber auch die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit (Neutralität) der Ukraine (Art.2f) und respektiert damit auch die Sicherheitsinteressen Russlands.
Der Vertrag ist ein Ganzes, dessen Teile voneinander abhängen. Leider praktiziert die westliche Rhetorik auch hier eine selektive Interpretation.
Der Beitritt der Krim in die Russische Föderation und deren Ratifizierung durch Moskau wird als Bruch des Abkommens, als Nicht-Respektierung der Grenzen der Ukraine durch Russland verurteilt. Ob die komplizierte jahrzehntelange Geschichte des Konflikts das so rechtfertigt, und welche militärstrategischen Faktoren dabei ebenso eine Rolle spielen, ist nach Darlegung aller hier vorgetragenen Argumente zu prüfen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß in diesem Abkommen die Sicherheitsinteressen beider Vertragssubjekte (Ukraine und Russland) gleichberechtigt bedacht wurden. Die politische, wirtschaftliche und vor allem militärische Neutralität der Ukraine sind dabei unverzichtbare Elemente. Sie wurden seit Anfang 2014 in einem radikalen Umschwung vom Tisch gewischt. Die zentrale politische Losung der Ukraine war und ist der Beitritt in die EU, die Europafahne weht vor dem dortigen Parlament. Im Verlauf des Jahres 2014 wurden alle Wege zu einem Beitritt der Ukraine sowohl in die EU als auch in die NATO geebnet. Die Ukraine hat vor kurzem ihren Status als neutralen Staat offiziell beendet. Die angestrebte Mitgliedschaft in der EU beinhaltet auch die Integration in die EU-Militärstruktur ESVP und somit ein weiteres Element der Bedrohung russischer Sicherheitsinteressen. Doch die beschlossene Verlegung von schnellen Einsatztruppen der NATO in die Nähe der russischen Grenze übertrumpfen das militärische Element des EU-Beitritts noch weiter. Nun stellt sich am Jahresende 2014 erneut die Frage: Wer verletzte wie, wann und wodurch das Budapester Abkommen? Beide Seiten haben daran ihren Anteil.
Die Sicherheitsinteressen Russlands ernst nehmen
Die im Budapester Memorandum zum Ausdruck gebrachten russischen Sicherheitsinteressen müssen respektiert werden, denn sie sind vernünftig.
Die dort geforderte Neutralität der Ukraine folgt dem elementaren Prinzip, daß nur ein Gürtel neutraler Staaten entlang der langen Westgrenze Russlands auf Dauer den Frieden in Europa sichern kann. Jedes Schulkind lernt, was ein Pufferstaat ist. Es meint eine neutrale Zone zwischen zwei Machtblöcken. Ohne neutrale Pufferstaaten kann heute jeder gefälschte oder reale kleine militärische Zwischenfall in einen internationalen NATO-Krieg ausarten. Der geforderte NATO-Beitritt der Ukraine erhöht diese Gefahr ins Extreme. Deshalb ist für Russland logischerweise eine neutrale, stabile Ukraine wünschenswert. Das beinhaltet auch eine autonome Verwaltung des Donbass im Rahmen einer ukrainischen Föderation unter Wahrung von Sicherheitsgarantien für die Bevölkerung – und keine Einverleibung in russisches Staatsgebiet. Das Konzept wurde gerade auch in den Minsker Gesprächen vor allem von Russland vorgetragen (entgegen anderer Forderungen der Separatisten) und entspricht den Vorschlägen der KSZE-Dokumente über autonome Selbstverwaltung von Minderheiten im Rahmen eines Staatsgebietes. (5)
Eine Verhandlungslösung in der Krim-Frage wäre möglich
Die angeblichen „Restaurationsgelüste“ Russlands, die täglichen medialen Beschwörungen einer geplanten „Invasion“ der Ukraine ergeben keinen geografischen und militärstrategischen Sinn. Wozu sollte sich das größte Land der Erde für ein paar Quadratkilometer der Ukraine einen Krieg mit dem Westen einhandeln? Außerdem würde dadurch erste recht keine Pufferzone hergestellt, und die Sicherheitsbedürfnisse Russlands wären erst recht nicht geschützt. Der Schaden wäre erheblich größer als der unterstellte Nutzen. Eine objektive Tatsache, die ebenfalls im Budapester Memorandum zum Ausdruck kommt.
Die Wiederherstellung einer glaubwürdigen deutschen Ost-Politik muß zum Inhalt haben, das Thema Krim in die Verhandlungen einzubeziehen und die Verletzungen des innerstaatlichen Rechts (der Ukraine) sowie der verschiedenen Aspekte des Völkerrechts
objektiv aufzuschlüsseln. Die Verbindung mit Russland ist historisch und kulturell gesehen stärker als die mit der Ukraine. Falls ein Gewohnheitsrecht der Ukraine – trotz völkerrechtlich illegaler Schenkung – zumindest für die Zeit während der Sowjetunion entstanden ist, müsste der Ukraine eine materielle Entschädigung gezahlt werden. Das wiederum kann wohl nur durch den internationalen Gerichtshof festgestellt werden. Die marode Ukraine könnte als wirtschaftlich stabilisiertes Land aus diesem Konflikt hervorgehen.
(*) Vor allem die Osterweiterung der NATO
Quellen:
(1)
Autonome Republik Krim ? Wikipedia (Gechichte der Krim)
(2)
Aussenpolitikforschung der Friedrich-Ebert-Stiftung ; Die Ukraine : Zeit der Unabhängigkeit;Henrik Bischof; Friedrich-Ebert-Stiftung
(3)
http://aklimex.de/staatsorg.pdf; Deutsches Staatsrecht/ Staatsorganisation
(4)
Halbinsel: Und plötzlich gehörte die Krim zur Ukraine - DIE WELT Ulli Kulke 10.03.2014
(4)
https://www.google.com.uy/search?q=Die+Quellen+des+Völkerrechts+girinair7.files.w; Die Quellen des Völkerrechts
(5)
http://www.fit4russland.com/russlan...ktuell/geo-politik/407-autonome-republik-krim; Gemäss Völkerrecht Kapitel 1, Artikel 2 und Kapitel 6, Artikel 73 und 73/b steht der Wille der Völker über politischen Interessen des Staates oder der Staaten.
(5)
http://ifsh.de/file-CORE/documents/jahrbuch/04/Heintze-dt.pdf Hans-Joachim Heintze
rinzipien der Helsinki-Schlussakte im Widerspruch?
Selbstbestimmungsrecht der Völker versus territoriale Integrität der Staaten
(5)
www.bpb.de/…/35-jahre-helsinki-schlussakte-30-07-Bundeszentrale für Politische Bildung; 35 Jahre Helsinki Schlussakte
(6)
VölkergewohnheitsrechtVölkergewohnheitsrecht
(6)
www.google.com.uy/search?q=internationales+Gewohnheitsrecht&oq
(6)de.wikipedia.org/wiki/Völkerrecht
Hier können Sie die Analyse von Prof. Merkel im Original nachlesen:
(7)
Die Krim und das Völkerrecht: Kühle Ironie der Geschichte - Debatten - FAZReinhard Merkel, Universität Hamburg;
(8)
Bahamas - Text100 Jahre deutsche Aussenpolitik im Verhältnis zur Ukraine; Max Müntzel (BAHAMAS 9/1993)
(8)
Die Geschichte der Halbinsel Krim | Alle Inhalte | DW.DE | 27.02.2014 Elmar Brok, CDU, Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlamentes.
ANHANG: Die Verletzung der KSZE-AKte durch die Ukraine:
Der Krim-Konflikt, eine völkerrechtliche Analyse ? Extremnews ? Die etwas anderen Nachrichten
Die Auseinandersetzung um die Krim ? nicht nur der Osten, auch der Westen muss seine Argumente erneuern | russland.RU