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Natürlich gilt die Unschuldsvermutung
Im Volltext:
DAS IST DIE ANORDNUNG DER HAUSDURCHSUCHUNG BEI BLÜMEL
Am 11. Februar 2021 durchsuchten Ermittler der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft die Wohnung von Finanzminister Gernot Blümel. Die ÖVP behauptete seitdem, wichtigstes Indiz für die Anordnung sei ein Termin zwischen Novomatic-Eigentümer Johann Graf und “Kurz”. Am Samstag stellte das Justizministerium klar: Das stimmt nicht. Der Termin spielte keine wesentliche Rolle.
ZackZack-Leser wissen mehr. Hier ist die Anordnung im Volltext:
REPUBLIK ÖSTERREICH ZENTRALE STAATSANWALTSCHAFT ZUR VERFOLGUNG VON WIRTSCHAFTSSTRAFSACHEN UND KORRUPTION
ANORDNUNG DER DURCHSUCHUNG UND DER SICHERSTELLUNG
STRAFSACHE:
gegen:
- Heinz-Christian STRACHE und andere Beschuldigte
wegen: §§ 304 Abs1; 307Abs1 StGB
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ordnet gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die
Durchsuchung folgender Örtlichkeiten an:
den Haupt- und Nebenwohnsitz des Mag. Gernot BLÜMEL, MBA sowie die jeweils dazugehörigen Keller, Dachböden, Garagen und sonstigen Nebenräumlichkeiten mit den
Anschriften:
[…] (Hauptwohnsitz)
[…] (Nebenwohnsitz)
Insbesondere folgende Gegenstände sind zu suchen und aus Beweisgründen sicherzustellen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO):
E-Mails, elektronische Daten und Datenträger, Laptops, Handys (und jeweils diesbezügliche Backups und Sicherungskopien) und sonstige Unterlagen und Beweisgegenstände, aus denen sich insbesondere Informationen zum Spendenangebot und Terminersuchen des Mag. NEUMANN vom 12. Juli 2017, zur aufgrund dieses Angebots mit Sebastian KURZ und anderen Personen geführten Kommunikation, zu möglichen Zahlungsflüssen von Mag. NEUMANN bzw der NOVOMATIC AG oder einer zum Konzern gehörender Töchter an Sebastian KURZ, die ÖVP oder diesen nahestehende Dritte sowie zu allen in diesem Zusammenhang stehenden Umsetzungsmaßnahmen ergeben.
BEGRÜNDUNG:
A. Tatverdacht:
Es besteht der Verdacht, es haben in Wien
1. Mag. Harald NEUMANN am 12. Juli 2017 einem Amtsträger, nämlich Sebastian KURZ in seiner Eigenschaft als Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich in dessen Funktion als Außenminister im Rahmen seiner ihm nach dem Bundesministeriengesetz zugewiesenen Aufgaben in einer Steuerangelegenheit einer Tochter der NOVOMATIC AG in Italien zu intervenieren, einen Vorteil in einem zumindest 3.000 Euro übersteigenden Wert angeboten eventualiter Mag. Gernot BLÜMEL, MBA dazu bestimmt, diesen Sebastian KURZ anzubieten, indem er Mag. BLÜMEL, MBA bat, möglichst noch in dieser Woche einen Termin mit Sebastian KURZ
„erstens wegen Spenden und zweitens bezüglich eines Problems, das wir in Italien haben” zu veranlassen, gemeint eine dem NOVOMATIC-Konzern drohende Steuernachzahlung von 50 bis 60 Millionen Euro, wobei Mag. NEUMANN beabsichtigte, dass Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ bereits anlässlich der Terminanfrage über das Spendenangebot in Kenntnis setzen würde;
2. Mag. BLÜMEL, MBA Sebastian KURZ den unter Punkt 1. dargestellten Vorteil als Mittelsmann angeboten, indem er ihn über das Angebot des Mag. NEUMANN in Kenntnis setzte; Nach der Verdachtslage haben daher Mag. NEUMANN und Mag. BLÜMEL, MBA das Verbrechen der Bestechung §§ 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen.
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zackzack.at