
Eigentlich sollte man Nietzart wegen Verherrlichung von Terrorismus im Sinne von Art. 140 StGB strafrechtlich verfolgen.
Ich glaube, in dieser Hinsicht ist die AfD führend

Wie leicht man Groupies von Rechtsextremen Parteien vorführen kann.
Dieser Paragraf bezeichnet die Strafvereitelung im Amt – also das absichtliche Verhindern oder Erschweren der Strafverfolgung durch Amtsträger. In den bisherigen öffentlich dokumentierten Fällen mit AfD- oder Grünen-Politiker*innen taucht § 140 StGB nicht auf.
In Deutschland kommt Verherrlichung von Terrorismus bzw. Propaganda für verfassungswidrige oder terroristische Organisationen hauptsächlich in den Paragrafen § 86 StGB (Propagandamittel), § 86a StGB (Kennzeichen) sowie § 130 StGB (Volksverhetzung, inklusive Verherrlichung nationalsozialistischer Taten) vor.
Mehrere AfD-Politiker wurden erfolgreich strafrechtlich verfolgt (Höcke, Maygutiak), weitere stehen unter Verdacht oder unter laufendem Verfahren (Halemba, Bystron). Die Verfahren erfolgen auf Basis von § 86/86a StGB, teils auch § 130 StGB (Volksverhetzung).
Für Grüne-Politiker gibt es keine bekannten strafrechtlichen Verfahren – weder Anklagen noch Verurteilungen – bezüglich § 86/86a oder § 130 StGB im Zusammenhang mit Terror-/Nazi-Verherrlichung. Es existiert kein relevanter öffentlich dokumentierter Fall.
