Die Verordnung soll von Dienstag,
17. November bis zum 6. Dezember gelten.
Handel wird geschlossen. Ausnahmen gibt es für den Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken, Post, KFZ-Werkstatt, etc. Ebenfalls müssen Dienstleistungsbetriebe (z.B. Frisöre) ihre Pforten schließen.
Die Ausgangsbeschränkung, die derzeit von 20 - 6 Uhr gilt, wird dann von 0 – 24 Uhr gelten – vorerst bis zum 26. November, denn Ausgangsbeschränkungen müssen alle zehn Tage vom Hauptausschuss verlängert werden. In Summe gibt es neun Gründe das Haus zu verlassen:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren.
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (Supermärkte, Take-Away, KFZ-Werkstätten, etc.)
- zur Teilnahme an Veranstaltungen (unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Religionsausübung, etc.)