Nein, D macht es nicht ... es hat kein Meldegesetz eingeführtmit Vorratsdatenhaltung für Blogger, auch gibt es keine Besondere Schonung im web von Personen bezügl. Verleumdung usw. Allerdings stimmt es, dass wir nicht genau wissen wer was spioniert, außer bei den USA, die spionieren überall.
Das hat aber wenig damit zu tun das man es nicht gern auch machen würde.
Sondern nicht machen darf.
z.b gab es mal das gesetz zur Voratsdatenspeicherung.
Verabschiedung des Gesetzes 2007
Am 9. November 2007 haben die Abgeordneten des deutschen Bundestages in namentlicher Abstimmung mit 366 Ja-Stimmen, diese stammten ausschließlich von Mitgliedern der Parteien CDU/CSU und SPD,[SUP]
[40][/SUP] das Gesetz beschlossen. Am 30. November 2007 stimmte der Bundesrat der Vorratsdatenspeicherung zu.[SUP]
[41][/SUP] Am 26. Dezember 2007 unterzeichnete
Bundespräsident Horst Köhler das umstrittene Gesetz zur Telefonüberwachung. Am 31. Dezember 2007 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt.[SUP]
[42][/SUP]
Die SPD-Bundestagsabgeordneten
Christoph Strässer,
Niels Annen,
Axel Berg,
Lothar Binding,
Marco Bülow,
Siegmund Ehrmann,
Gabriele Frechen,
Martin Gerster,
Renate Gradistanac,
Angelika Graf,
Gabriele Groneberg,
Gabriele Hiller-Ohm,
Christel Humme,
Josip Juratovic,
Anette Kramme,
Ernst Kranz,
Jürgen Kucharczyk,
Katja Mast,
Matthias Miersch,
Rolf Mützenich,
Andrea Nahles,
Ernst Dieter Rossmann,
Bernd Scheelen,
Ewald Schurer,
Wolfgang Spanier und
Ditmar Staffelt haben am 9. November 2007 nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Erklärung abgegeben, wieso sie für den Gesetzesentwurf gestimmt haben:
„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“
– Deutscher Bundestag[SUP]
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Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion stimmt dieser Rechtfertigung jedoch nicht zu:
„Vorratsdatenspeicherung hat mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun. Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe.“
–
Dieter Wiefelspütz[SUP]
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Inhalt des Gesetzes
Nach dem Gesetz mussten die folgenden Daten sechs und durften maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:
- Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
- die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
- den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
- im Fall mobiler Telefondienste ferner:
- die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
- die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
- die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
- im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
- im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
- Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
- Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
- bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
- bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
- bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
- die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
- Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
- den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
- Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
- Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergeben.
Unter anderem die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die Speicherpflicht nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ umfasse (siehe auch § 3 Nr. 24 TKG).[SUP]
[45][/SUP] Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert würden, fielen nicht unter die Speicherpflicht.[SUP]
[46][/SUP] Die schwarz-rote Bundesregierung hat eine andere Ansicht vertreten.[SUP]
[47][/SUP] Alle Anbieter konnten seit dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkamen.[SUP]
[48][/SUP]
Wer
Verkehrsdaten auf Vorrat speicherte, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelte ordnungswidrig und konnte von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).
Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen
- zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern nach § 113 TKG.
Die Datennutzung durfte aufgrund einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen als im Gesetz vorgesehen.
Auf dem Gebiet der Strafverfolgung war der Zugriff auf Verkehrsdaten zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (
§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen. 2008 gab es in Deutschland 8316
Ermittlungsverfahren, in denen Verkehrsdaten nach § 100g StPO erhoben wurden. Angeordnet wurden insgesamt 13904 Erhebungen.[SUP]
[49][/SUP] Darin nicht enthalten sind Erhebungen der Polizei zu
präventiven Zwecken, und die nicht von der Justiz kontrollierten Erhebungen der Nachrichtendienste.
Private Rechteinhaber hatten keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie konnten aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen.
Verfassungsbeschwerden 2007 bis 2010
Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte
Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (
§ 113a,
§ 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[SUP]
[50][/SUP] wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen.
Vorratsdatenspeicherung ? Wikipedia
Zu sagen bei uns gibt es das nicht. Stimmt vielleicht. Das heist aber nicht das es mal das nicht gab. Sondern erst im nachhinein und durch klagen wieder abgeschaft wurde.
Dies ist ein prozes den man in Russland erst noch gehen muss.
Auch wolte man das umstrittene ACTA gesetzt einführen aber erst durch Demonstrationen wurde das nicht gemacht.
Auch gibt es in Deutschland so schöne Gesetze die z.b selbst hier wirken. Der Inhaber einer seite ist für den inhalt verantwortlich.