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Nach § 86a StGB sind nur Kennzeichen solcher Organisationen verboten, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Verbotene Objekte sind dann nach dem Gesetz deren Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sowie solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Absolut verboten sind eindeutige Symbole des Nationalsozialismus wie z.B. das Hakenkreuz, Zeichen der NSDAP, der SS, Waffen-SS oder der SA. Auch Parolen wie „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ oder „Hitlergruß“ sind verboten. Bilder von Adolf Hitler sind dann strafbar, wenn er ikonenhaft dargestellt wird, wenn auf dem Bild weitere verfassungswidrige Symbole zu sehen sind, etwa die Hakenkreuz-Armbinde oder der Hitlergruß, oder wenn das Bild entsprechend kommentiert wird.
Im Einzelfall verboten sind Symbole, die nicht exakt den verbotenen entsprechen, aber fast genauso aussehen. Das sind solche, die den Nazi-Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind und die jeder normale, nicht sachkundige Mensch sofort als Nazi-Symbole identifizieren würde. Ob das so ist, muss man in jedem Einzelfall entscheiden. Erfüllt werden diese Anforderungen zB von einem Hakenkreuz mit zu kurzen Querbalken.
Nicht verboten sind hingegen Symbole der Wehrmacht. Denn die Wehrmacht ist keine verbotene nationalsozialistische Organisation.
Hakenkreuze und Hitlerbilder sind grundsätzlich strafbar – gibt aus Ausnahmen?
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