Verweis auf Stromunternehmen in Eigentum von öffentlicher Hand
Es gebe jedenfalls ein öffentliches Interesse an geringen Energiepreisen, aber es gehe auch um das Wohl der Unternehmen. Man dürfe nicht vergessen, dass viele Stromunternehmen vielfach im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand stehen, und laut Gesellschaftsrecht alle Eigentümer gleich behandelt werden müssten.
Für die Kundinnen und Kunden hieße das Urteil des Handelsgerichts jedenfalls: „Man kann jetzt einmal zuwarten, weil wenn diese Preisänderung unwirksam geworden ist, bekommen die Kundinnen und Kunden ihr Geld zurück.“ Grundsätzlich gelte aber: Wenn sich die Rechtsansicht des Handelsgerichts durchsetzt, werde es für Unternehmen erheblich schwieriger, auf Marktentwicklungen zu reagieren, sobald sie ihre Preise ändern wollen, so Urbantschitsch, der auch befürchtet, dass sich Stromanbieter ganz aus dem Endkundenmarkt zurückziehen könnten, was nachteilig für den Wettbewerb wäre.
Es gebe jedenfalls ein öffentliches Interesse an geringen Energiepreisen, aber es gehe auch um das Wohl der Unternehmen. Man dürfe nicht vergessen, dass viele Stromunternehmen vielfach im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand stehen, und laut Gesellschaftsrecht alle Eigentümer gleich behandelt werden müssten.
Für die Kundinnen und Kunden hieße das Urteil des Handelsgerichts jedenfalls: „Man kann jetzt einmal zuwarten, weil wenn diese Preisänderung unwirksam geworden ist, bekommen die Kundinnen und Kunden ihr Geld zurück.“ Grundsätzlich gelte aber: Wenn sich die Rechtsansicht des Handelsgerichts durchsetzt, werde es für Unternehmen erheblich schwieriger, auf Marktentwicklungen zu reagieren, sobald sie ihre Preise ändern wollen, so Urbantschitsch, der auch befürchtet, dass sich Stromanbieter ganz aus dem Endkundenmarkt zurückziehen könnten, was nachteilig für den Wettbewerb wäre.